clxxxijRechtsOrdnung.minderjährigen Pflegkinder Personen trewlich vorstehen / auch ihreHaab vnd Güter / vnd alle ihre sachen so sie gegen menniglichen / vnndhinwiderumb menniglich gegen sie einiger ding halber zuthun / oderkünfftiger zeit vorgenommen werden möchten / in vnd ausserhalb Rech-tens / gegen jederman bestes fleiß vertretten / vorstehen / vorgahn / ver-antworten vnd beschirmen sollen vnd mögen / Von bestimpten Haabvnd Güteren ein rechtmässig inuentarium, wie sich gebürt / auffrichten /vnd die in ihren nutz nicht kehren / was bemelten ihren Pflegkindernnutzlich thun vnd handlen / was jhnen vnnutz vnd schädlich / verhüten /ihre ligende Güter / Zinß oder Renth ohne Richtliche Erkantnuß oderDecret nicht vereussern / verpfänden oder beschweren / auch gebürlicheRechnung ihres einnehmens vnd außgebens zu seiner zeit vorbringen /was deßfals ihren Pflegkindern zukompt / denselben trewlich vnd auff-richtig folgen lassen/ verrichten vnd bezahlen/ vnnd sonst alles andersthun vnd handlen / was trewen / auffrichtigen vnd frommen Vormün-dern zuthun eigt vnd gebürt. Welche Vormünderschafft N. vnd N. in-massen vurß. also wircklich an sich genommen / den gewohnlichen Eydtderwegen gethan / vnd krafft dessen gelobt vnd zugesagt / derselben Vor-münderschafft wie obsteht alles möglichen fleiß nachzukommen/ beyverpfändung verpflichtung vnd obligation aller ihrer jetziger vnd künff-tiger / ligender vnd fahrender Haab vnd Güter / Ohne geferde vnd ar-gelist. Darauff wir dann ihnen alsbald die administration vnd verwal-tung decernirt vnd befohlen / Deceruiren vnd befehlen in krafft dieses.Welche Vormünderschafft wir also mit vnserm ordentlichen interponir-tem Decret confirmirt vnd befestiget. In vrkundt der warheit / etc.Nota. Wann keine Verwandten vorhanden / so zu der Vormün-derschafft bequem/ also daß andere frembden verordnet werden mü-sten / darnach / wie auch nach gelegenheit vnnd vnterscheid der Tutor-schafft vnd Curatorschafft / vnnd sonst nach gestalt der vmbstände / dieseform Curatorij mutatis mutandis zustellen. Vnd were insonderheit bey derCuratorschafft zu gedencken / daß die Knaben vber vierzehen Jahr / vnddie Maydlein vber zwölff Jahren selbst vmb die Vormünderschafft mitanzusuchen vnd zu bitten haben. Derwegen solches in den Curatorienauch zu versorgen.Wie den minderjärigen Curatoresad litem zu verordnen.Wir
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Rechts-Lehen-Gerichtschreiber-Brüchten-Policey und Reformation Ordnung/ Deß Durchleuchtigen Fürsten und Herrn/ Herrn Wilhelms/ Hertzogen zu Gülich/ Cleve und Berg ... : Neben anderen Constitutionen, Edicten und erklärungen etzlicher Fälle/ wie es derenthalben in beyden Fürstenthumben Gülich und Berg gehalten ... werden soll
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CLXXXII
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