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Rechts-Lehen-Gerichtschreiber-Brüchten-Policey und Reformation Ordnung/ Deß Durchleuchtigen Fürsten und Herrn/ Herrn Wilhelms/ Hertzogen zu Gülich/ Cleve und Berg ... : Neben anderen Constitutionen, Edicten und erklärungen etzlicher Fälle/ wie es derenthalben in beyden Fürstenthumben Gülich und Berg gehalten ... werden soll
Entstehung
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II
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RechtsOrdnung.Ordnung deß GerichtlichenProces, vnd erstlich von vnderscheidtder Gerichten.Cap. 1.Ojeweil in Vnsern Fürstenthumben vndLanden von alters hero viererley Rech-ten / nemblich Fürderlich Recht / Vnuer-zuglich Recht / Kommer Recht / vnndNothgericht / seyn gebraucht worden /desDamit dann dieselbige / ein jedes in sei-nen fellen / hinfurter in guter Ordnunggehalten werde / vnd der gemeine mansich darnach destobaß zu richten wisse /So haben Wir vor gut vnnd nutzlichangesehen / den vnderscheidt derselbigen kürtzlich zuerklären.Vnd erstlich / souiel das Fürderlich Recht belangt (welches allzeitstatt hat / wann ordenlicher weiß auff die bestimpte Gerichts tage / mitansetzung der gewönlicher dilation oder bestundung fürgefahren wird)dasselbig soll in den sachen / so sich zwischen den Partheyen erhalten / wel-che vnder dem Gericht da die sachen in Rechtfertigung hangen / gesessenseyn / gleichmessig gebraucht werden.Aber das vnuerzügliche Recht (welchs ist / wann summarie oderschlechtlich / ohn einigen formlichen Proceß / mit verkürtzung der ordent-licher dilation fürgefahren wird/ soll allein Geistlichen vnnd frembdenPersonen / in den sachen so auß Contracten oder verträgen herfliessen /welche nach altem gebrauch für Schuldt vnd schaden genant / auff ihreansuchen / ohn einigen zierlichen Process mit abschneidung aller langendilation oder frist / mitgethellt werden / Aber in sachen Erb vnd Erbzahlberüren / sollen die Geistlichen vnd Frembden gleichs den einheimischen /mit furderlichem Rechten sich begnügen lassen.Das Kommer Recht aber (als wann eins frembden Person schuldtoder zugefügten schadens halb angehalten wirdt) soll nicht anders ge-braucht