Druckschrift 
Rechts-Lehen-Gerichtschreiber-Brüchten-Policey und Reformation Ordnung/ Deß Durchleuchtigen Fürsten und Herrn/ Herrn Wilhelms/ Hertzogen zu Gülich/ Cleve und Berg ... : Neben anderen Constitutionen, Edicten und erklärungen etzlicher Fälle/ wie es derenthalben in beyden Fürstenthumben Gülich und Berg gehalten ... werden soll
Entstehung
Seite
CXLI
Einzelbild herunterladen
 

RechtsOrdnung.exljdaß sie mit allem fleiß die Acten dermassen verlesen unnd erwegen / daßdurch jre Vrtheil niemand an seinem Rechten verkürtzt noch beschwerdtwerde / Vnd was also hieoben durch Vns statuirt vnd verordnet / sollnit allein in appellation sachen von end vnd definitif, sonder auch interlo-cutorien vnd beyvrtheilen / von welchen vermög der Rechten vnd Vnse-rer Ordnung zu appelleren zugelassen / zu verstehen seyn / Solches al-les ist vorgesetzter massen Vnsere ernste meinung vnd Befelch / darnachsich ein jeder zu richten vnd zu halten. Vrkundt Vnsers hiervnden ge-truckten Secret Siegels/ Geben auff Vnserm Schloßzu Hamboch am 17. Martij / Anno etc. 78.N2Der GerichtschreiberOrdnung.Achdem ein zeither gespührt / wie sichauch etliche Partheyen deß beklagt / daß allerhandmängel / sonderlich in auffschreibung deß vortragsin den Gerichtlichen Processen, vnd sonst andere vn-ordnung an vielen Gerichtern sich begeben / dar-durch dann die Partheyen vnd sachen an außträg-thelichem billichem Rechten mercklich gehindert / vndandere vngeschickligkeit gefolgt / So ist zu besserer vnterrichtung / wie esnun fürter durch die Gerichtschreiber deß Process vnd anders halber anden Gerichtern gehalten werden soll / nachfolgende Ordnung gestelt.Vnd anfänglich / daß die Gerichtsschreiber in jedem Gericht zweyverscheidene Bücher machen/ vnd in ein jedes schreiben/ auch sich sonsthalten sollen / wie hernach ferner erklärt folgt.So viel das erste Buch belangt / soll darinn geschrieben werden /in welchem Jahr / vnd auff was zeit vnd Tag Gericht gehalten / welchezeit nach außweisung der tag deß erscheinenden Monats / als auff Din-stag den 3. oder 4. deß Monats Aprilis/ vnd nicht nach ernennung derHeiligen tag (so die etwan vngleich fallen) auffgeschrieben werden soll.Wer das Gericht besessen / der Vogt / Richter oder Schultheißselbst / oder wer von seinent wegen / vnnd wieviel Scheffen darbey ge-wesen.Dar.N