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Rechts-Lehen-Gerichtschreiber-Brüchten-Policey und Reformation Ordnung/ Deß Durchleuchtigen Fürsten und Herrn/ Herrn Wilhelms/ Hertzogen zu Gülich/ Cleve und Berg ... : Neben anderen Constitutionen, Edicten und erklärungen etzlicher Fälle/ wie es derenthalben in beyden Fürstenthumben Gülich und Berg gehalten ... werden soll
Entstehung
Seite
CLXXXIV
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clxxxivRechtsOrdnung.mächtigen gesetzt / verordnet vnd ernant / wie sie auch hiemit setzen / ver-ordnen vnd ernennen theten / den Erbaren (oder die Erbare N.) Geben,de demselben vollkommene macht vnd gewalt / in allen obbestimpten sa.chen vnd handlungen in namen vnd von wegen ihrer vnd gemelter ihrerPflegkinder vor Schultheiß vnd Scheffen zu N. vnd fort vor allen an-dern Richtern / Commissarien vnd Befelchhaberen / Gerichtern vnd ör-tern / dahin solche sachen nun oder künfftig erwachsen vnd gelangen kön-ten oder möchten / zuerscheinen / nach aller notturfft vn gegen jedermen-niglich in Recht zu handlen / klag vnd gegenklag / antwort in vnd widerrede / vnd sonst alle mündliche vnd schrifftliche notturfft der sachen einzu-bringen / den Gerichtlichen krieg zubefestigen / den Eyd für geferde / vndalle andere zimbliche Eyde / ob gleich auch die sach endtlich damit zuent-scheiden / in ihrer der Gewaltgeber Seele / vnd sonst wie sich gebürt / zu-erstatten / Zeugen vnd schrifftliche vrkunden vorzustellen vn einzulegen /vnd gegen der widertheil vorgestelte vn eingelegte zuexcipieren, alle we-sentliche termin zuhalten / in der sachen zuschliessen / Bey vnd Endurtheilzu bitten vnd anzuhören / darvon zu appelliren, die appellation zuverfol-gen / kosten vnd schaden zu taxiren vnd zuverrichten begehren / deßglei-chen einen oder mehr Affteranwälde an seine statt zu vntersetzen / vnnddenselben gewalt widerumb an sich zunehmen so offt ihme gelieben wür-de / vnd sonst alles anders hierinn zu thun vnd zu handlen / was sie dieGewaltgeber selbst thun vnd handlen solten / könten oder möchten. Vndhaben daneben bestimpte Gewaltgeber zugesagt vnd vestiglich verspro-chen / was gemelter N. Actor/ oder dessen vntergesetzten Anwälde alsothun vnd handlen / daß sie vnd ihre Pflegkinder solchs jederzeit / bey ver-pfändung aller ihrer haab vnd güter / gereidt vnd ongereidt / die sie jetzohaben / oder künfftiglich bekommen möchten / genehme / steet vnd festiglich / auch ihnen den Acloren von allen beschwerden schadtloß halten sol-ten vnd wolten. Dieweil nu alles vorß. vor vns Schultheiß vnd Schef-fen vorgenant erzelter massen geschiht vn ergangen / beruͤrter constituir-ter Actor auch diese vollmacht gutwillig vnd außtrucklich an sich genom-men/ vnd darauff den gewönlichen Eyd erstattet/ So haben wir vn-sers tragenden Richterlichen Ampts halber vnser Decret hierüber wiesich gebürt / interponiert, vnd in vrkundt der warheit rc.Nota, Deß Actoris Eydt findet man hieroben vnter dem Titel /Von Curatoren, Cap. xlviij.Ende der Ordnung