clxxxRechtsOrdnung.instantien geübt vnd ergangen / in glaubwirdiger form vnd schein heraufgebet/ vnd an Vnserm Gericht vberlieberen lasset / Vorbeheltlich docheuch vnd einem jeden derhalb zimblicher belohnung. Dieweil auch inhangender Appellation sachen nichts soll attentirt oder innouirt werden /So gebieten wir euch bey vermeidung obbestimpter peen / daß ihr / dieweil diese sach vor vns vngeeussert hanget / stilstehet / vnnd zu nachtheidieser Appellation sachen vnd Partheyen nichts handlet oder vornemet /einiger gestalt. Dann wann ihr darüber etwas handlen/ oder euch vgehorsamb erzeigen würden/ das alles werden wir widerruffen vnndabthun/ vnd dasselbig in seinem vorigen standt stellen/ auch auff ewrevngehorsam gegen euch zu außführung obbestimpter peen procedieren,gebürt. Datum / rc.wie sich das nach seiner OrdnCitation die Gerichtsköstenzu taxirenIr N. laden vnd heischen euch B. auff N. tag vorvns alhie zuerscheinen / zu sehen vnnd zu hören / diehen euch eins / vndGerichtskösten in sachen zu③ten / rechtandertheils auffgelauffen / zu tzu messigen / auch darauff ferner gebürliche v.steucht—zu ergehen zulassen.ziehenzurückCuratorium, oder wie Vormunderzugeben vnd zu bestettigen.Jr Richter vnd Scheffen zu N. Thun kundt / zeugenvnd bekennen hiemit offentlich / Nachdem vns heuangelangt/ wie A. vnd B. Eheleuthe in Gott verstor-ben / vnd N. vnd N. minderjährige Kinder nachgelas-en wir Ampts halben ersucht / dieselbisen / Derweze mit notturfftigen Vormunderen zu versorgen. Dieweil wir dannerkundigung befunden / daß dieselbe ihren vollkommen Al-ter noch nicht erreicht / vnd ihnen von ihren Eltern / oder sonst / koVormunder oder Pfleger gepürlicher weiß verordnet/ So haben w.tragenden Richterlichen Ampts halber / gerürten minderjährigen ꝛc.vnd N. als ihre negste angeborne Vormünder / vnd zu solcher Vormün-derschafft nutz vnd bequem / darzu ernent / verordnet vnd bestättigt / er.nennen / verordnen vnd bestettigen hiemit/ Also daß sie der vurß ihrerminder=
Druckschrift
Rechts-Lehen-Gerichtschreiber-Brüchten-Policey und Reformation Ordnung/ Deß Durchleuchtigen Fürsten und Herrn/ Herrn Wilhelms/ Hertzogen zu Gülich/ Cleve und Berg ... : Neben anderen Constitutionen, Edicten und erklärungen etzlicher Fälle/ wie es derenthalben in beyden Fürstenthumben Gülich und Berg gehalten ... werden soll
Entstehung
Seite
CLXXXI
Einzelbild herunterladen
verfügbare Breiten