RechtsOrdnung.clxxjxmenten in rechtmässiger offentlicher formen mir zugeben vnd mitzuthei-len. Nehmen vnd erfordern euch alle so herzu geruffen / zu Gezeugen / al-les was hie geschehen vnd gehandelt worden ist / rc.Wie Apostoli Reverentialeszu geben.Jr Scheffen zu N. Thun kundt / Daß wir in derrechtfertigung zwischen A. Klägern eins/ vnd B. be-klagten andertheils/ nach beyderseidts beschehenemendtlichen Beschluß vnd Rechtsatz/ auff N. Tag denmorgen zu jx. vhren / ein Endurtheil vor bemeltem A-vnd wider B. inmassen wie nachfolgt / außgesprochen. In sachen sicherhaltende / rc. Inseratur sententia ad verbum. Vnd aber der beklagter B.als vermeintlich beschwert / darvon an den Durchleuchtigen / Hochge-bornen Fürsten vnd Herrn / Herrn Wilhelmen Hertzogen zu Gülich /Cleue vnd Berg / rc. vnsern gnädigen Herm/ oder Jhrer F. Gn. Hoch-weise Räthe anstundt mit lebendiger stimm (oder auff N. tag in schriff-ten vor vns) appellirt, auch vmb Apostelen vnd Abscheidsbrieff derwegezum fleissigsten gebetten / Dz wir demnach solcher Appellation Irer F. G.zu vnterthänigen Ehren vnd gehorsam billich statt gegeben/ vnd diesel-bige zugelassen haben / auch krafft dieses Brieffs statt geben vnd zulas-sen / dergestalt / vnd damit der Appellant an seinem erlangten Rechtennicht auffgehalten / daß ernanter Appellant inwendig dreyen Monatenvon dato dieses zu rechnen / bey hochernantem vnserm gnädigen Fürstenvnd Herrn/ oder Jhrer F. G. Räthen/ vmb annehmung dieser seiner ap-pellation anhalte / vns auch in bestimpter zeit durch einen glaublichenschein / daß solche appellation durch Ihre F. G. oder derselben Räthe zurechtfertigen angenommen sey / erinnere vnd gewiß mache. Geben vn-ter vnserm hierunten auffgetruckten Scheffen Ampts Siegel/ auff N.Tag / ic.Citation zu sehen in sachen der Appellationzu procedieren.Ir N. ꝛc. Entbieten euch vnſern gruß/ vnd thun euchhiemit zuwissen/ Nachdem der Ersam N. von einemvrtheil / bescheid oder Decret wider jhnen / vnnd voreuch gesprochen vnd ergangen / an vns appellirt vndsich beruffen / inhalt eines offnen Appellation instru-ments
Druckschrift
Rechts-Lehen-Gerichtschreiber-Brüchten-Policey und Reformation Ordnung/ Deß Durchleuchtigen Fürsten und Herrn/ Herrn Wilhelms/ Hertzogen zu Gülich/ Cleve und Berg ... : Neben anderen Constitutionen, Edicten und erklärungen etzlicher Fälle/ wie es derenthalben in beyden Fürstenthumben Gülich und Berg gehalten ... werden soll
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CLXXIX
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