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Rechts-Lehen-Gerichtschreiber-Brüchten-Policey und Reformation Ordnung/ Deß Durchleuchtigen Fürsten und Herrn/ Herrn Wilhelms/ Hertzogen zu Gülich/ Cleve und Berg ... : Neben anderen Constitutionen, Edicten und erklärungen etzlicher Fälle/ wie es derenthalben in beyden Fürstenthumben Gülich und Berg gehalten ... werden soll
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CLXXVI
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RechtsOrdnung.clxxvjCitation zu eröffnung deß Vrtheils.Ir N. Empleten euch A. vnsern gruß / vnd fuͤgen euchhiemit zu wissen / Als ihr ein zeitlang mit ewerm wi-dertheil B. vor vns ewer zusamen gebrechen halberzu recht gestanden / vnnd so weit procedirt, daß ihr zubeyden theilen darin concludirt, vnd bey vns vmb Vr-theil vnnd Recht angehalten / So haben wir numehe ein Vrtheil inschrifften verfast / welches wir euch auff N. tag zu früher tagzeit alhieauff vnser gewöhnlicher Gerichtsstatt zu eröffnen gemeint/ Heischen vladen euch derhalben mit dieser vnser Citation Peremptorie, daß ihr aufbestimpte zeit vnd platz durch euch selbst / oder ewern vollmächtigen An-waldt erscheinet / gerürt Vrtheil zuverlesen / vnnd außzusprechen sehetvnd anhöret. Daun ihr erscheinen also oder nicht / soll nicht desto-weniger auff ewers gegentheils B. beklagten gehorsamblich dar kom-inen vnd bitten / mit publicierung deß Vrtheils geschehen was billichvnnd recht ist. Darnach ihr euch habt zurichten / Geben vntervnſerm / ꝛc.Nota. Wann der Anwaldt vorhanden vnnd zugegen / bedarfman die Parthey zu eröffnung deß Vrtheils nicht citieren.Appellation von Beyurtheilen / welche inallwege schrifftlich geschehen soll.Rsamer 2c. N. Als vermeynter Richter in sachen zwi-schen N. an einem / vnd N. am andern theil in Rechtengeübt / erscheint der genaute N. oder sein Anwaldt / vndsagt mit gebürlicher reuerentz, Als ihr euch in vermeyn-Stem Behurtheil für einen bequemen Richter der sacheNota. Hic poterunt aliae formae siue grauamina dictae interlocutoriaeenarrari.Inhalt desselben mit mehr Worten verlaut / erkendt haben / daßsolch vermeynt Beyurtheil / unnd was darinn begriffen / nichtig gewe-sen / von unwürden / vnnd ob es gleich ein Beyurtheil genent werdenköndte (das er nicht glaubt) so sey es doch vngericht / auß nachfolgendenend andern vrsachen / rc.Hic explibentur nullitatis, etiam iniquitatis grauamina,On solcher vnd anderer vrsachen wegen / so er im Rechten ferneranzeigen mag / berüfft vnd appellirt er von demselben / als nichtigemond