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Rechts-Lehen-Gerichtschreiber-Brüchten-Policey und Reformation Ordnung/ Deß Durchleuchtigen Fürsten und Herrn/ Herrn Wilhelms/ Hertzogen zu Gülich/ Cleve und Berg ... : Neben anderen Constitutionen, Edicten und erklärungen etzlicher Fälle/ wie es derenthalben in beyden Fürstenthumben Gülich und Berg gehalten ... werden soll
Entstehung
Seite
CLXXV
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RechtsOrdnung.clxxvCitation an die Parthey dargegen manZeugen führen will.DCh N. Richter oder Schultheiß / rc. Entbiete euch N. mel-nen freundtlichen Gruß / vnd fuͤgen euch hiemit zuwissen / daß ich auff N. beschehen ansuchen in den gebrechen sichzwischen euch beyden erhaltendt / etliche ernente GezeugenG auff N. Tag zu früher Tagzeit hieher vor Gericht zukom-men / citirt, vnd termin dieselben Gezeugen allda vorzubringen vnd ver-hören zulassen / angesetzt / welches ich euch hiemit verkünde / vnnd euchdarzu lade/ ob ihr auff jetzternanten Tag auch darbey seyn oder schickenwolten / zusehen vnd hören / die vorgestelte Zeugen schweren / vnd ewe-re interrogatoria oder fragstück auff deß producenten Articul zu vberge-ben / welche Articul ich euch auch hiemit in Schrifften vbersende. Dannihr kommet oder nicht / soll gleichwol was recht ist / gehandelt vnnd ge-than werden. Wolt ich euch darnach im besten zurichten wissen / nichtverhalten. Datum rc.Schlechte Compulsorial, zu außbringungStatuten oder schrifftlicher vrkunden.Ir N. Entbleten euch den Ersamen Schultheissen /Bürgermeister / Scheffen vnd Rath zu N. vnserenGruß / vnd fügen euch hiemit zuwissen. NachdemN. heut dato vor vns Gerichtlich erschienen / vnd zuaußbringung etlicher Statuten / gewonheiten / Pri-uilegien, Ordination, Contracten, in ewerem Gerichts oder Stattbuchgeschrieben/ so ihme zu der sachen zwischen ihme eins/ vnnd B. ander-theils noch vnerörtert schwebende/ nothdürfftig vnnd dienstlich seynsollen / Compulsorial vnd Zwangbrieff wider euch zuerkennen vnd auß-gehen zu lassen gebetten / Daß wir ihme dieselbe erkendt. Vnd erfor-deren euch demnach von Gerichts vnd Rechts wegen hiemit/ daßihr genandtem N. oder seinem vollmächtigen Anwaldt ermeldter Sta-tuten, Priuilegien, Ordination vnd Contracten zu solchem handel dienlich /auß ewerem Gerichts oder Stattbuch auff seine zimbliche belohnung /glaubliche vnd besiegelte vrkundt gebet / sich der im Rechten haben zugebrauchen / vnd hierinnen euch nit verhindern lasset / damit er an seinergerechtigkeit nit verkürtzt/ vnd wir wan jr vngehorsam erscheinen wür-den / weiter wider euch vorzufahren nit verursacht werden. Datum ꝛc.Citation