Druckschrift 
Rechts-Lehen-Gerichtschreiber-Brüchten-Policey und Reformation Ordnung/ Deß Durchleuchtigen Fürsten und Herrn/ Herrn Wilhelms/ Hertzogen zu Gülich/ Cleve und Berg ... : Neben anderen Constitutionen, Edicten und erklärungen etzlicher Fälle/ wie es derenthalben in beyden Fürstenthumben Gülich und Berg gehalten ... werden soll
Entstehung
Seite
CLXXIV
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RechtsOrdnung.clxxjvverdachte Person Rechtlich vor euch zu heischen / zubeeyden / mit fleißzuverhören / der Zeugen außsag beschreiben zulassen / vns die mit samptden Articulen vnd Fragstücken / auch allem Process vor euch beschehen /vnter ewerm insiegel verschlossen / getrewlich vnd auff das fürderlichstvns zuzusenden. Vnd ob sich etliche Zeugen darinn widersetzen wür-den / dieselben bey zimblicher peen deß Rechtens zu zwingen / der War-heit Zeugnuß zugeben.Com passbrieff / Zeugen in anderem Gerichts /zwang gesessen / zu verhören.d Ir entbieten euch N. vnsern Gruß / rc. vnd thun euchhimit zuwissen/ daß zwischen N. vnd N. Rechtferti-gung sich vor vns erhält / darinn gemeldter N. be-dacht / seine meynung vnd intent mit Zeugen als erSsagt / ewerem Gerichtszwang vnterworffen / zu be-weisen. Damit dann Rechtliche Warheit auß mangel der bewei-sung nicht hernider getruckt werde / So stehet an euch vnser Bitt vnndbegehren / ihr wollet dieselben ewerm Gerichtszwang vnterworffen /so der bemeldte N. euch benennen wirdt / citieren, von ihnen ihre ge-schworen Zeugnuß auff die eingeschlossene Articul nach form der Rech-ten zwingen / der Warheit Zeugnuß zugeben / jhr Zeugsagen eygent-lich beschreiben lassen, vnd vns vnter ewerm Insiegel verschlossen / fürderlich zuschicken / rc.Citation wider die GezeugenJr Schultheiß vnnd Scheffen zu N. entbieten euchN. N. vnd N. vnsern freundtlichen Gruß / vnd fü-gen euch hiemit zuwissen / Nachdem ihr in sachen⸗ⵏ⛉zwischen N. Klägern eins/ vnd N. beklagten ander-6theils vnerörtert vor vns schwebend / zu Zeugen an-gegeben / Daß wir darumb auff anhalten bemeltes Klägers nachfol-gende ladung wider euch erkendt / Heischen vnd laden derwegen euchauff N. Tag zu früher Tagzeit vor vns allhie in Gericht zu erscheinen /vnd auff bemeltes Klägers vbergebene Klagarticul / vnd deß beklagtenFragstück / soviel euch darvon kündig vnd wissig / kundtschafft der war-heit mittel Eyds von euch zugeben. Datum rc.Dergleichen Citation kan auch erkendt vnd außbracht werden /wann der beklagter seine Defensualarticul mit Zeugen beweisen will.Citation