Rechte Ordnung.clxxiischeinest / auff die eingelegte klag / wie du hierneben verschlossen zufinden /antwert gebest / oder sehest vnd hörest / ihnen den Kläger in die streitigeguͤter ex primo Decreto, das ist / auß der erster erkandtnuß einzusetzen / o-der beständige vrsachen vorwendest / warumb solches nit geschehen soll.Dann du thust das oder nicht / wird nicht destoweniger ꝛc.Ladung / zusehen vnd hören / den Kläger in die strei-tige Güter ex secundo Decreto, oder auß der zweytererkandtnuß einzusetzen.Ch N. Richter oder Schultheiß / rc. Laß dich N. hiemit wis.fen / daß heut dato vor mir Gerichtlich erschienen ist N. vndgebetten / dieweil vergangner zeit er in deine Güter N. vndN. durch dein vngehorsamb ex primo Decreto, das ist / außder erster erkandtnuß eingesetzt ist / vnd aber darnach jahrvnd tag vmbgangen / daß du noch nicht erschienen / vnd deinen vngehor-samb purgiert, deßhalben ihnen die steeitige Güter ex secundo Decretoeinzusetzen / vnd darauff Ladung zu erkennen. Derhalben laden vndheischen ich dich / daß du auff N. Tag vor Gericht erscheinest / zu sehenvnd zu hören / gemeldten Kläger in die streitige Güter ex secundo Decre-to, das ist / auß der zweyter erkandtnuß / einzusetzen / oder rechtmässigevrsachen / warumb solches nicht geschehen soll / vorwendest: Dann duthust das oder nicht / wird nicht destoweniger rc.Commission Zeugen zu verhören.Jr N. Entbieten euch N. vnsern Gruß / rc. vnnd ge-ben euch hiemit zu erkennen / Als sich allerhandtforderung vnnd Gerichtliche anspruch zwischen N.vnd N. erhalten / vnd wir zu Richterlicher außfüh-rung vmb nothdürfftige Hülff deß außträglichenRechtens (die wir niemandt versagen sollen) gebetten worden/ auchvor vns zum Rechten so weit fortgefahren / daß N. zu bewehrung sei-ner sachen Zeugen zuführen gemeynt / welches wir ihme dann auch zu-gelassen / Dieweil vns aber anderer obligender Geschäfft halber sol-chem Zeugenverhör außzuwarten nicht gelegen / So ersuchen wireuch demnach von Gerichts vnd Rechts wegen / daß ihr die Zeugen soeuch N. vorstellen vnd benennen wirdt / auff die eingeschlossen Lirticul /vnd der Partheyen Fragstück / in eines Monats frist nachdem euch die-ser Brieff oberaatwort / durch euch selbst / oder ein ander tügliche vn-verdach
Druckschrift
Rechts-Lehen-Gerichtschreiber-Brüchten-Policey und Reformation Ordnung/ Deß Durchleuchtigen Fürsten und Herrn/ Herrn Wilhelms/ Hertzogen zu Gülich/ Cleve und Berg ... : Neben anderen Constitutionen, Edicten und erklärungen etzlicher Fälle/ wie es derenthalben in beyden Fürstenthumben Gülich und Berg gehalten ... werden soll
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CLXXIII
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