Druckschrift 
Rechts-Lehen-Gerichtschreiber-Brüchten-Policey und Reformation Ordnung/ Deß Durchleuchtigen Fürsten und Herrn/ Herrn Wilhelms/ Hertzogen zu Gülich/ Cleve und Berg ... : Neben anderen Constitutionen, Edicten und erklärungen etzlicher Fälle/ wie es derenthalben in beyden Fürstenthumben Gülich und Berg gehalten ... werden soll
Entstehung
Seite
CLXXII
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RechtsOrdnung.clxxijhaben wir volgemeltem N. diß Transsumpt vnd glaublich vrkundt mitvnserm anhangenden Siegel gegeben vnd mitgetheilt / Geschehen imJahr / rc.Citation wann einer den Kommer entsetzt / vndsich zu Recht erbotten / aber doch zum erstennicht erschienen.Ch N. Richter oder Schultheiß / rc. Empieten euch N.meinen Gruß / Vnd thue euch hiemit zuwissen / daß heutdato an berurtem Gericht erschienen ist N. vnd hat einenKommer den er auff ewer person für N. summa Güldenthun lassen / geöffnet / vnd so ihr mir oder dem Gerichtsbot.ten versprochen / am negsten Gericht zuerscheinen / vnd nicht erschienen /hat er eweren vngehorsam beklagt / Mit bitt / ihme darauff ladung ge-gen euch zu erkennen / ewere notturfft gegen solchem Kommer wes ihrdeß zu haben vermeinten / vorzuwenden. Nachdem ihme dann solche la-dung erkendt / So ernen ich euch einen entlichen Gerichtstag / NemlichN. negstkünfftig / souern der ein Gerichtstag seyn wirdt / sonsten aberden negsten Gerichtstag darnach folgende / den morgen zu N. vhrenselbst eigener person / oder durch eweren volmächtigen Anwaldt an be-stimbtem Gericht zuerscheinen / vnnd ewere notturfft vorzuwenden.Wann jhr alßdann also kommet / oder nicht / wird nit destoweniger auffansuchen deß gehorsamen theils im Rechten wie sich gebürt procedirtwerden. Wolt ich euch nit verhalten/ darnach am besten wissen zurichten / rc.Ladung / zu sehen vnd hören / daß der Kläger in diestreitige Güter ex primo Decreto, oder auß der erstererkandtnuß eingesetzt werde.) Ch N. Richter oder Schultheiß / rc. Lassen dich N. zu. N. hie-mit wissen / als nach der dritter wider dich außgangner la-dung an jetzt ernantem Gericht N. erschienen ist / vnnd dei-nen vngehorsam beklagt / auch ferner wider dich seine klagtschrifftlich eingelegt / vnd gebetten / nachdem du nu zum drit-tenmal Gerichtlich geladen / vnd doch zu allen malen vngehorsam auß-blieben / ihnen in die streitige Güter ex primo Decreto, einzusetzen / vnnddarauff ladung zuerkennen/ darumb lade vnd heisch ich dich nochmalsvnd zum vberfluß Peremptorie, daß du auff N. tag alhie vor Gericht er-schel.