clxxRechtsOrdnung.haben wir obgedachtem N. diß vnser Vidimus, Transsumpt vnd Exem-plar mitgetheilt. Also daß demselben vor vnd bey menniglichen / in vndausserhalb der Gerichte / gleich dem Original, krafft / macht / vnd gantzerglaub gegeben werden soll / vnd derhalben in der Ersamer N. vnd N. alsgezeugen darzu sonderlich erfordert / vnd in vnsers hierunden geschrie-ben Notarien gegenwerdigkeit / mit vnserm Siegel obermeltem N. zu-stellen vnd geben lassen. Geschehen seynd diese dingen zu N. im Jahr etc.Vnderschrifft.jeweilich bey vberantwortung / verlesung / besichtigungvnnd auscultierung angezeigtes versiegelten Brieffs,auch allen andern obgedachten dingen sampt den vori-gen gezeugen gegenwärtig gewesen bin / solches dermas-Gsen gesehen vnd gehört / hab ich solch instrumentirt Vidi-mus darüber gemacht / gegen vnd mit obgemeltem Hauptbrieff vberse-hen vnd vergleicht / in diese offene form gebracht / rc.Nota. Wann ein sach am Rechten anhängig / vnd ein Partheygegen die andere nicht der Originalbrieff / sonder Vidimus gebrauchenwolte / Alsdann erfordert die Nothdurfft / daß der gegentheil / wanndas Vidimus gemacht werden soll / mit darbey bescheiden werden.Ein ander Form eines Vidimus.Jr N. Thun kundt allermenniglich / vnd bekennenoffentlich mit diesem Brieff/ daß vns N.heut datoeinen Pergamen brieff von N. gegeben vnd auffge-ericht / vorbracht / vnnd fleissig an vns begehrt hat /WDieweil solcher Brieff durch Wasser / Feior / Dieb-stal / Raub / oder vber Land zuführen / bald schaden empfangen köndte /wir wolten denselbigen allenthalben nach nothdurfft besichtigen / vndihme ein Transsumpt oder gläubliche vrkundt darüber machen las-sen / sich deß an den örtern dahin er solchen Haupt vnd Originalbriefohn merckliche sorge nicht wuste zubringen / zu seiner nothdurfft zuge-brauchen / welcher Brieff von worten zu worten laut wie hernach folgtIch etc. Inseratur totus tenor. Dieweil wir dann nach eygentlicher be-sichtigung obiaserierten Brieff an Schrifften / Pergamen / Siegel / vndsonst allerding gerecht / vngeradirt, vncancellirt vnd ohn allen mangelvnd gebrechen / auch nach beschehener fleissiger collationierung von wortzu wort mit diesem vnserm Vidimus gleich lautend befunden vnd erkant /haben
Druckschrift
Rechts-Lehen-Gerichtschreiber-Brüchten-Policey und Reformation Ordnung/ Deß Durchleuchtigen Fürsten und Herrn/ Herrn Wilhelms/ Hertzogen zu Gülich/ Cleve und Berg ... : Neben anderen Constitutionen, Edicten und erklärungen etzlicher Fälle/ wie es derenthalben in beyden Fürstenthumben Gülich und Berg gehalten ... werden soll
Entstehung
Seite
CLXXI
Einzelbild herunterladen
verfügbare Breiten