RechtsOrdnung.clxixEin ander form eines Compromiss.Jr N. Kläger eins/ vnnd N. beklagter andertheils/0Thun kundt vnd bekennen hiemit / Als sich zwischenvns jrrungen vnd gebrechen erhalten / von wegen N.forderung / deren wir vns vnter einandern nicht ver-gleichen oder entscheiden mögen / Daß wir demnachzu verhütung langweiligen Rechtens / vnd zu mehrer befürderung Frie-dens vnd einigkeit / obgemelter gebrechen halber in N. N. vnnd N. com-promittirt, vnd dieselbige an sie veranlast haben / compromittieren vnnveranlassen hiemit / wie solches vermög der Rechten am bündigsten vndbeständigsten geschehen soll / kan oder mag / Also / daß wir inwendig N.zeit vnsere Klagt / Antwort vnd allen nothdurfftigen bericht / schein vndbeweiß obbestimpten Scheidsfreunden vorbringen / welche solches al-les binnen N. zeit mit höchstem fleiß ersehen vnd erwegen / auch vns / o-der vnsere vollmächtigen / zu beyden theilen auff gelegene zeit vnd beque-men Orth vorbescheiden / vnd einen billichen spruch / nach ihrem bestenverstand / in den vorangezogenen gebrechen thun sollen. Was nun der-massen durch sie eindrächtiglich / oder durch das mehrer von ihnen auß-gesprochen / das sollen vnd wollen wir vnd vnsere Erben steet / fast vndunverbrochen halten / vnd dem also ohn einige Appellation, Reduction, &der Supplication (deren wir vns hierinnen allerding begeben / vnd dar-auff gäntzlich verziegen) geleben vnd nachkommen. Zu vrkundt / rc.Zusatz der Geltpeenen / damit die Compromissendesto mehr bestättigt.Eleben vnd nachkommen/ ꝛc. Alles bey einer nahmhaffterPeen vnd Geltstraff / Nemblich N. Goldgulden / welchedie Parthey so diesem Compromiss zuwider seyn vnd hand-len würde / zum halben theil dem Durchleutigen / Hochge-bornen Fürsten vnd Herrn / Herrn Wilhelm Hertzogen zuGülich / Cleue vnd Berg / rc. vnserm gnädigsten Herrn / vnd die anderehelffte der gehorsamer vnd haltender Hartheyen zuverrichten / vnd dochdaneben gleichwol dem Spruch wircklich nachzukommen schuldig seynsoll / etc.Compromissarien oder ScheidsfreundeLaudum oder SpruchWit
Druckschrift
Rechts-Lehen-Gerichtschreiber-Brüchten-Policey und Reformation Ordnung/ Deß Durchleuchtigen Fürsten und Herrn/ Herrn Wilhelms/ Hertzogen zu Gülich/ Cleve und Berg ... : Neben anderen Constitutionen, Edicten und erklärungen etzlicher Fälle/ wie es derenthalben in beyden Fürstenthumben Gülich und Berg gehalten ... werden soll
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CLXIX
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