RechtsOrdnung.clxviijverhuͤtung langweiligen Rechtens / vnd zu mehrer befürderung Frie-dens vnd einigkeit / obgemelter gebrechen halber in N. N. vnnd N. com-promittirt, vnd dieselbige irrungen an sie veranlast haben / compromittie.ren vnd veranlassen hiemit / wie solches vermög der Rechten am bitn.digsten vnd beständigsten geschehen soll / kan oder mag / Also / daß ich N.Kläger alle meine nothdurfft vnd zusprach wider N. beklagten in drey-en schrifften vnd terminen einbringen / N. beklagter seine exception vnndgegenwehr gleichfals in dreyen schrifften vnd terminen auch dargegenvorwenden / Vnd ein jeder mit denselben dreyen schrifften schliessen.Vnd soll also ich N. Kläger meine erste schrifft binnen den nächsten vier-zehen Tagen vor obgenanten Compromissarien vnd Scheidsfreundenzweyfach oder duppel einlegen / darvon dieselbige das ein behalten / vnddas ander alsbald auff mein vnkost dem beklagten zuschicken / welchenvon derselbiger zeit an / nach bekommung solcher meiner schrifft sein ge-genschrifft in gleicher frist vnd auff seine vnkoß duppel abfertigen / vnndobgemelten Scheidsfreunden zustellen / Und soll also von uns beydentheilen auff jedes gebührliche vnkost / mit den andern schrifften wie ge-hört / biß so lang daß jede part in ernanter gebührlicher zeit seine dreyschrifften zweyfacht eingebracht / auch gehalten / vnnd alle newerung.biß zu entlicher erörterung der sachen / von vns beyden vermitten blei-ben. Vnd soll neben mein deß Klägers zweyter / vnd mein deß Beklag-ten dritter schrifft / aller nothdürfftiger schein vnnd beweiß / so ein jedervon vns zuhaben vermeynt/ mit einbracht werden/ Welcher theil auchohne rechtmässige verhinderung seine schrifft in vierzehen Tagen nichteinbringen würde / derselbig soll deren verlustig / vnd gleichwol auff dieandern ohne behelff oder einrede / deß spruchs gewärtig / vnd demselbenzugeleben schuldig seyn. Vnd wann wir also vnsere schrifften sampt al-lem nothdurfftigen schein vnd beweiß gegen einander eingebracht / Sosollen die scheidsfreunde dieselbige binnen N. zeit mit fleiß ersehen vnd er-wegen/ vns folgents zu beyden theilen auff gelegene zeit vnd bequemenorth vorbescheiden / vnd einen entlichen billichen spruch / nach ihrem be-sten verstand / in den vorangezogenen gebrechen thun. Was nun der-massen durch sie eindrächtiglich / oder durch das mehrer von ihnen auß-gesprochen / das sollen vnd wollen wir vnd vnsere Erben steet / fast vndvnverbrochen halten / vnd dem also ohn einige Appellation, Reduction, o-der Supplication (deren wir vns hierinnen allerding begeben / vnd dar-auff gäntzlich verziehen) geleben vnd nachkommen Zu vrkundt / rc.Ein
Druckschrift
Rechts-Lehen-Gerichtschreiber-Brüchten-Policey und Reformation Ordnung/ Deß Durchleuchtigen Fürsten und Herrn/ Herrn Wilhelms/ Hertzogen zu Gülich/ Cleve und Berg ... : Neben anderen Constitutionen, Edicten und erklärungen etzlicher Fälle/ wie es derenthalben in beyden Fürstenthumben Gülich und Berg gehalten ... werden soll
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CLXVIII
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