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Rechts-Lehen-Gerichtschreiber-Brüchten-Policey und Reformation Ordnung/ Deß Durchleuchtigen Fürsten und Herrn/ Herrn Wilhelms/ Hertzogen zu Gülich/ Cleve und Berg ... : Neben anderen Constitutionen, Edicten und erklärungen etzlicher Fälle/ wie es derenthalben in beyden Fürstenthumben Gülich und Berg gehalten ... werden soll
Entstehung
Seite
CLXVII
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clxvijRechtsOrdnung.glaubliche vrkunden zu erfordern / vnd sonst alles hierinn handlen / thunvnd lassen / als ich selbst gegenwärtig thun solte oder möchte / Deßglei-chen ein oder mehr Anwaldt an seine statt zustellen/ vnd dieselbe wideran sich zunehmen / so offt ihme gelieben würde. Ich gerede auch vnd ver-heisse hiemit bey wahren guten trewen / was gedachter N. oder sein vn-tersetzter Anwalt hierinn handlen / thun oder lassen wirdt / solches steetgenehm vnd festiglich zuhalten / sie von aller beschwerden zuentheben /vnd gäntzlich schadtloß zuhalten / bey verpfändung aller meiner Haabvnd Güter / gereidt vnd vngereidt / die ich jetzt hab / oder künfftig bekommen mag. Ob auch derselb N. oder seine substituirten hierinn einigs meh-rers oder völligers Gewalts nothdürfftig weren/ denselben gewalt wilich jhnen sampt vnnd sonder / ohn allen mangel vnnd gebrechen hiemitauch gäntzlich vnd vollkommentlich gegeben haben. Alles zu gewin / ver-lust vnd allem Rechten / vnd ohne alle geferd. Diß zu warer vrkundt / rc.Gewalt / zu Latin genent Actorium, so die Vormün-der von wegen ihrer Pflegkinder gebenJeser formen eingang / erzehlung der Geschicht vnd sa-chen / darumb die rechtfertigung sich erhalten thut / miternennung der Partheyen Namen / auch ihnen gegebe-nen gewalts / kan etlicher massen / mutatis mutandis ge-schehen / wie in der form deß gemeinen gewalts vermel-det / vnd doch zu end mit dieser zusatzung.Vnd damit diß vnser Actorium vnd Constitution nach Ordnung vndaußweisung der Rechten desto beständiger sey / So bitten wir / daß ihrHerr Richter ewer ordentlich Decret, soviel von nöthen seyn wil / vberdiß Actorium interponieren wollen / haben auch vielgemeltem vnserm A.ctoren, deß orts von vnsert wegen zuerscheinen / vnd dasselbig also münd-lich oder schrifftlich im Rechten zu bitten / hierneben vnsere vollkommenemacht vnd gewalt zugestelt. Alles wie Recht vnd gebräuchlich. Vnddessen zu wahrem vrkundt / ꝛc.Compromiss.Jr N. Kläger eins / vnd N. Beklagter andertheils /Thun kundt vnd bekennen hiemit / Als sich zwischenvns jrrungen vnd gebrechen erhalten/ von wegen N.forderung / deren wir vns vnter einander nit verglei-chen oder entscheiden mögen / Daß wir demnach zuver,P iiij