RechtsOrdnungclxjversten nächstkünfftigen Monaths Iuny keine Verschreibung dann nurauff Gelt pension, nemblich von sechzehen einen / vnnd also von hundertsechs vnd ein vierten theil/ gleich auch an andern benachbarten orthenbeschehen / hinfürter auffgericht werden solle / Damit nun jedermandieses gnugsame wissenschafft tragen / vnd sich künfftiglich darnach rich-ten möge / haben Wir diese Vnsere Ordnung zu publicieren befohlen /vnd befehlen auch hiemit allen vnd jeden obgemelten / demselben vnd vo-rigem Vnserm dieserhalb außgangenem nunmehr erklärtem Edict al-lerdings vnd durchauß nachzukommen / vnnd darwider im geringstennichts vorzunehmen noch andern zugestatten/ dann Wir auff den wie-drigen fall gegen die verbrecher / auch die Gerichter / so darwider etwaverschreibungen fertigen vnnd versiegeln würden / mit den in mehrge-melten Vnserm vorigen Edict angedroheten straffen vnnachlässig zu-verfahren / entschlossen. Darnach ein jeder sich zu richten / vnd Wirwolleen Vns dessen also versehen / Geben zu Düsseldorff vnter Vnsermhierunten getruckten Secret Siegel am xviij. Aprilis, in den Jahren vn-sers HErrn M. D. lxxxxvj.Edict wegen der Appellation, von Vrtheilenin immißionsachen.On Gottes Gnaden / Wir Johans Wilhelm Hertzogzu Gülich / Cleue vnnd Berg / Graue zu der Marckvnd Rauenßberg/ Herr zu Rauenstein/ꝛc. Thun kundt/Nachdem Vns ein zeithero in verscheidenen PartheyenDsachen / dann auch auff gehaltenen Landtagen VnserFürstentpunken Gülich vn Berg von Vnserer Ritterschafft vnd Land-ständen vielfältige klagten vorkommen/ daß in rechtfertigungen/ so we-gen järlicher Renthen / Pension vnd gefälle / vermög habender Siegelvnd Brieff angestelt / auch nach Gerichtlich erkandter immißion, vonden beklagten Appellationes vorgenommen / dardurch die executionesverhindert / vnd vielmalen verursacht werde / daß bey langsamer außv.bung dero durch viele instantias geführter Proceß, folgendts die vn-terpfändt für die Hauptschuld / vnd auffgelauffene Renthen / Pension,gefälle/ vnd was ferner erkendt/ nit gnugsamb befunden werden/ vndohne das billich / daß jederman bey auffrichtung Brieff vnd Siegel ohnlang auffhalten gehandhabt werde / vnd Wir darauff vnterthänigvmb gnädig gebürlich einsehens angesucht / Daß Wir demnach mit vn-sern Räthen/ Ritterschafft vnd Stätten beyder Vnserer Fürstenthum.ben
Druckschrift
Rechts-Lehen-Gerichtschreiber-Brüchten-Policey und Reformation Ordnung/ Deß Durchleuchtigen Fürsten und Herrn/ Herrn Wilhelms/ Hertzogen zu Gülich/ Cleve und Berg ... : Neben anderen Constitutionen, Edicten und erklärungen etzlicher Fälle/ wie es derenthalben in beyden Fürstenthumben Gülich und Berg gehalten ... werden soll
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CLXIV
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