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Rechts-Lehen-Gerichtschreiber-Brüchten-Policey und Reformation Ordnung/ Deß Durchleuchtigen Fürsten und Herrn/ Herrn Wilhelms/ Hertzogen zu Gülich/ Cleve und Berg ... : Neben anderen Constitutionen, Edicten und erklärungen etzlicher Fälle/ wie es derenthalben in beyden Fürstenthumben Gülich und Berg gehalten ... werden soll
Entstehung
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CLXIII
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RechtsOrdnung.clxiijvon selbiger zeit auch die obgemelte Reduction oder Geltpensionen ihrenanfang nehmen / vnd versehen Vns also dessen. Geben zu Düsseldorffvnder Vnserm hierunden gedruckten Secret Siegel am ersten tag Mar-tij / Anno etc. lxxxxiiij.NOTAIm Fürstenthumb Berg Düsseldorffer MaßOn Gottes Gnaden / Wir Johans Wilhelm Hertzogzu Gülich / Cleue vnnd Berg / Graue zu der Marckvnd Rauenßberg/ Herr zu Rauenstein/ rc. Thun kundt/vnd fügen allen vnd jeden Vnsern Amptleuthen / Rit-Oterschafft / Vögten / Richteren / Schultheissen / Landt-dingeren / Gogreuen / Burgermeistern vnd andern Vnsern Befelchha-beren / auch sonst allen Vnsern Vnderthanen / Angehörigen / vnd jeder-menniglich hiemit zuwissen. Wiewol Wir zu verhinderung aller wu-cherlicher Contracten vnder dato ersten Martij verflossenen xciij. Jahrsdurch ein offen Edict, wie es mit verschriebenen Frucht vnd Geldtperi-sion zu halten / eröffnen lassen / daß nichstdeminder vber zuuersicht imwerck befunden / daß dardurch dem gemeinen Mann in letzigen beschwer-lichen thewren zeiten / als viel die Korn oder frucht gülten betrifft / nit al-lerdings geholffen / Sonder demselben darauß allerhand beschwer anwachsen / vnd darneben grosse disputationes, irrungen vnnd widerwer-tigkeit entstehen / vnd daß Wir derwegen auff näherm zu Hamboch ge-haltenem Gülichischen vnd Bergischen Landtag / fernere gebührendeverordnung hierinnen vorzunehmen vnterthäniglich ersucht worden /Darauff erfolgt / daß mit Vnsern Räthen / Ritterschafft vnd Stättendahin geschlossen / daß es bey angeregtem Vnserm Edict zulassen / jedochdergestalt zuverstehen / daß in den verschreibungen so auff Fruchtpen-sion sprechen / ob gleich dieselbe vor außgangnem obgemelten VnsermEdict auffgericht / die darin gesetzte Pensionen in illa specie, wie solcheverschrieben / nach form vnd inhalt desselben nemblich von einhundertReichsthaler drey malder Korns oder Weiß / oder fünff malder Spel-tzen / vier malder Gersten oder auch sechs malder Habern / in VnsermFürstenthumb Gülich Deurener / vnd in Vnserm Fürstenthumb BergDüsseldorffer massen jahrlichs zugeben reduciert, jedoch da einige an-genscheinliche hohe thewrung der Früchten sich thete ereigen / Vns indem gebührende moderation nach gestalten sachen / wie hiebevor mehr.malen beschehen zuverfügen vorbehalten / Vnd daß darnebe von demersten