RechtsOrdnung.cheben Gülich vnnd Berg diese sachen in zeitige berathschlagung gezogenvnd mit denselben dahin geschlossen / daß nun hinfüro / wann krafft vor-brachter auffrichtiger Brieff vnd Siegel / wegen unbezahlter jährlicherRenthen / Pensionen vnd gefällen / in gedachten vnsern Fürstenthumbenvmbschlag beschehen vnnd forderungen angestelt / Auch so weit proce-dirt, daß an Vnsern Haupt vnd Hoffgerichtern für den Klägern Ge-richtlich gesprochen vnnd immißio endtlich erkendt worden / daß allenvon gedachten Vnsern Haupt oder Hoffgerichtern angenommener Ap-pellationen, Supplicationen, Revisionen, Nichtigkeiten / Attentaten,Klagten Restitutionen in integrum vnd Inhibitionen so dargegen mit ver-schweigung dieser Vnser Ordnung außbracht werden möchten / vner-achtet / würckliche Executio, vermög solcher Vrtheil Innhalt der Ste-gel vnd Brieff / vnd der publicierter Gerichts Ordnung / alsbald durchdie Richter bey denen die Betheil ergangen / an Hand genommen wer-den solle / Jedoch mit der bescheidenheit vnd erklärung / daß gleichwolbeklagte vnd verlierende theil von solchen Vrtheilen an ihr gebürlich O-bergericht / da es ihnen sonsten vermög gemeiner Rechten / Siegel undBrieff oder guter gewonheit nit vervotten noch abgeschnitten / quoad effectum deuolutinum allein Rechtlicher Ordnung nach appellieren, Reuissionem oder restitutionem in integrum bitten / supplicieren, Auch der Nich-tigkeit halben klagen / vnd die Sach so weit biß sie ein anders mit einemEuhurtheil so in rem judicatam gelauffen / erhalten / verfolgen mögen /auff welchen fall alsdann vnd eher nicht / die dabevorn vermög diesesVnsers Edicts vorgenommene Execution retractiert, vnd dem gewin-nenden theil jnhalt der letzterhaltener Endturthell / so ihre würckigkeiterreicht / zu dem jenigen / was ihme zuerkendt wider verholffen werden.Vnnd damit in solchem fall der Execution halben kein Irrthumb nochmangel erstehe / der jeniger / welcher erstlich krafft Siegel vnd Brieff /die Execution erhalten / von den jarlichen gefällen vnnd allen abmitzun-gen / so erhangender Appellation, Revision, Supplication vnnd sonstrestitution in integrum, wie obgemelt / von den Gütern / darinn er inmit-tirt, empfangen vnd einnehmen würde / beywesen zweyer Gerichtsper-sonen / darunter die Güter gelegen / ein klare verzeichnuß machen / vndalle Jahr dieselbe verzeichnuß hinder das Gericht da die erster Vrtheilaußgesprochen / legen / wie dann auch dem Oberrichter nach befindungvnd der sachen beschaffenheit von dem gewinnenden theil auff deß ver-lustigen anhalten vnnd begehren gnugsame cautionem de restituendo incuentum victoriæ zu fordern / hiemit erlaubt vnnd zugelassen sehn solle /Besch
Druckschrift
Rechts-Lehen-Gerichtschreiber-Brüchten-Policey und Reformation Ordnung/ Deß Durchleuchtigen Fürsten und Herrn/ Herrn Wilhelms/ Hertzogen zu Gülich/ Cleve und Berg ... : Neben anderen Constitutionen, Edicten und erklärungen etzlicher Fälle/ wie es derenthalben in beyden Fürstenthumben Gülich und Berg gehalten ... werden soll
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CLXV
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