RechtsOrdnung.clxijgen / als wann acht von hundert an gelt zuverschreiben frey gelassen / wiesolches auch die meynung bey weiten nit gewesen. Wann aber dargegenviele vnbilliche wucherliche Contracten vnd Händel verursacht vnd ent-sprungen / welchem Wir länger zu verderbung Vnser armer Vntertha-nen zuzusehen keines wegs gemeynt / So ist demnach hiemit Vnser ernste meynung vnd Befelch / daß jhr alle vnd jede Vnsere Amptleute vndBefelchhaber obgemelt / hinfort solche vnd dergleichen hohe vbermässige Geltpensionen keinem zuverschreiben / viel weniger einzuforderenvnd zunemen gestattet / Auch wann dergestalt acht von hundert hiebevo-ren allbereit verschrieben / auff sechs reducieren lasset / Vnd von Vnsertvnd Ampts wegen daran seyet / daß keiner von Vnsern Vnterthanendarüber beschwert / jhnen mehr nit abgedrungen / sondern die Credito-ren vnd Glaubiger damit zufrieden zuseyn / hingewiesen werden / jedochdamit sich keiner füglich zubeschweren / sondern die Commercien vnndhändel nach ietziger zeit / Vnser vn der benachbarter Landen gelegenheitdesto baß befürdert werden / Als bewilligen Wir hiemit gnädiglich / daßhinfüro von hundert Hauptgelts zur jahrlichen Geltpensionen sechs /vnd Korn oder Früchtenpension, von hundert Reichsthalern / dreymalder Roggen/ oder sechs malder Habern/ oder fünff malder Spel-tzen / darinn jedesmaln ein malder Weitz vnd ein malder Gersten gegenzwey malder Roggen gerechnet werden mag / alles Deureuer massenin Vnserm Fürstenthumb Gülich / darnach die malderen Früchten sohernacher verschrieben werden / zu reducieren, biß zu anderer verord-nung vnd disposition, aber darüber nichts zuverschreiben / oder deßfalszu handlen frey stehen soll / Wollen demnach alle vnd jede weß wesensoder standts die seyn / welche solchs berüren möchte / hiemit gnädig erin-nert vnd gewarnet haben / da jemandts wider diese Vnsere meynungvnd anordnung zu contrabieren, vnd ein mehrers an jarlicher Geltpen-sionen dann sechs von hundert/ vnd Früchten wie obgemeldt/ an sich zukauffen sich gelusten lassen würde / daß solche Händel vnnd Contractenvor nichtig vnd krafftloß gehalten / vnd Wir gleichwol die Hauptsum-men sampt erfallenen pensionen als wucherlich verwirckt / einforderenzulassen / vnd zu Vns zunehmen / auch sonst sowol gegen die Contrahen.ten als die Gerichtere so darüber verschreibungen gefertigt vnd versie-gelt / vermög vnnd nach außweisung der gemeiner beschriebener Rech-ten / auch deß heiligen Reichs Constitutionen, publicierten Edicten vnndOrdnungen vnnachlässig zu verfahren nit vmbgehen werden / Vnd solldiese Vnsere verordnung von dato dieses Vnsers Edicts angehen vnndvon
Druckschrift
Rechts-Lehen-Gerichtschreiber-Brüchten-Policey und Reformation Ordnung/ Deß Durchleuchtigen Fürsten und Herrn/ Herrn Wilhelms/ Hertzogen zu Gülich/ Cleve und Berg ... : Neben anderen Constitutionen, Edicten und erklärungen etzlicher Fälle/ wie es derenthalben in beyden Fürstenthumben Gülich und Berg gehalten ... werden soll
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CLXII
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