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RechtsOrdnung.clxjDamit nun niemandt oben inseriertem Priuilegio vnder dem schein /daß ihme dessen inhalt vnbewust / zu wider handeln vrsach hab / vnd al-so in oben erzehlte Peen fallen thue / Als haben Wir allen vnnd jedenvorgemelt / dessen wissens zuhaben / vnnd darnach zurichten / diß alsofreundtlich / günstiglich vnd gnädiglich nit verhalten wollen. Geben zuDüsseldorff vnter Vnserm hierunden getruckten Secret siegel / in denJahren vnsers HErrn tausend fünffhundert drey vnd achtzig / am letz-ten Monats Junij.Folgen zwey Edicta wegen Reductionder Pension.On Gottes Gnaden / Wir Johans Wilhelm Hertzogzu Gülich / Cleue vnnd Berg / Graue zu der Marckvnd Rauenßberg/ Herr zu Rauenstein/ rc. Thun kundt/Ivnd fügen allen vnd jeden Vnsern Amptleuthen / Rit-Oterschafft / Vögten / Richteren / Schultheissen / Landt.dingeren / Gogreuen / Burgermeistern vnd andern Vnsern Befelchhaberen / auch sonst allen Vnsern Vnderthanen / Angehörigen / vnd jedermenniglich hiemit zuwissen. Nachdem Wir nun ein zeithero erspürt,vnd im Werck befunden / daß fast durchgehendts in Vnseren Für-stenthumben Gülich vnnd Berg gar hohe vbermässige / den gemeinenbeschriebenen Rechten / auch Keyserl. Mayest. vnd deß heiligen Römischen Reichs Abscheiden / widrige vngebürliche Geltpensiones verschrie-ben / vnd darüber durch Vnsere Gerichtere verschreibungen gefertigtvnd gegeben werden / Zudem daß man sonderlich bey kauffung der jahr-licher Geltrhenten vnd Pensionen dahin gehet / als wann vermög einesoffenen Edicts, so weilandt der Hochgeborner Fürst Vnser vielgeliebterHerr Vatter Christseliger gedächtnuß / vnter dato den 21. Decembrisabgelauffenen lxxxvj. Jahrs außgehen lassen / acht von hundert jarlichszunehmen verstattet vnd zugelassen were / Da doch solch Edict alleinwegen damals vorgefallener vberauß geschwinder thewrung deß Ge-treidts dem armen gemeinen Mann zum besten/ damit er wegen liebe-rung der verschriebener Korn vnnd Früchtenpension bey solcher steige-rung nicht zu hoch beschwerdt würde / außgelassen / vnd darinnen mitvor dißmalen ad tempus vnd per tolerantiam, in den fällen da Kornpen-sionen verschrieben / solche mit erlagung acht von hundert zubezahlen /aber darüber den Renthgeber ferner nit zu beschweren verhengt / wel-ches dann keines wegs in consequent zuziehen oder darauß zuerzwin-gen /