RechtsOrdnung.clviijleuthen / vber alles ihr Recht erbieten / mit Arrest, Kummer vnd Repres-salien vielfältiglich beschwert würden. Also daß sie der gemeinen Rechten / vnd deß Reichs Ordnungen offtmals nicht geniessen / sondern sichzu vnbillichen verträgen vnd compositionibus tringen lassen musten / auchvielmalen der vnschuldig für den schuldigen beschwert würde / Vnnddarauff demütiglich angeruffen vnd gebetten / daß Wir auch dißfalsS. L. derselben Fürstenthumb vnd Landen / auch jhren Kirchen / Clö-stern / Hospitälen / Bürgern / Innwohnern / Dienern / Vnterthanen /Zugehörigen vnd Verwandten zu gutem / vnd abwendung angezoge-ner beschwerden / mit Vnserer Keyserlichen Hülff vnd einsehen zuerschei-nen / gnädiglich geruheten / So haben Wir demnach mit wolbedach-tein muth / gutem Rath vnd rechter wissen / offtgedachtem Vnserm lie-ben Oheim / Schwager vnd Fürsten / dem Hertzogen zu Gülich S. L.Erben vnd nachkommen / vber vorberürte vorsehung gemeiner beschrie-benen Rechten / Reichs Constitutionen vnd Ordnungen / noch fernerdiese besondere Gnad gethan vnd Freyheit gegeben/ Thun vnd gebenihnen die auch hiemit / von Röm. Keys. macht / vollkommenheit / wissent-lich in krasst diß Brieffs / Also daß nun hinfüro in ewig zeit niemandt /was Würden / Stands oder wesens die seyn / bemeldtes Hertzogen zuGülich / oder S. L. Erben vnd Nachkommen gemeine / oder ihrer Kir-chen / Clöster / Hospitäl / Lehen vnd Landleuthe / Bürger / Inwohner /Diener / Zugehörigen / Vnterthanen vnd Verwandten sonderbahreGüter / oder auch derselben Personen / mit Arrest, Kmmmer Repressalienoder dergleichen vnordentlichen mitteln / weder zu Wasser noch zu Lan-de / angreiffen / auffhalten oder beschweren / sonder sich derselben gegenihnen allen vnd jeden gäntzlich enthalten/ vnd was sie zu inen samptlichoder ihr jedem insonderheit zusprechen / durch den ordentlichen weg deßRechtens / dessen S. L. wie obstehet / einem jeden an gebürlichen orthenstatt thun / vnd dem nit vorzuseyn sich erbieten / suchen vnd außtragen /sich auch desselbigen ersättigen vnd begnügen lassen sollen / Deßgleichensolte auch mehrgedachter Hertzog zu Gülich / S. L. Erben vnd derselbenErbens Erben / in jetztgenanten ihren Fürstenthumben / Landen / Stät-ten / Vesten / Schlössern / Flecken / Dörffern / Oberkeiten vnd Gebieten /alle vnd jede Todtschläger / (doch offen Mörder / vnd die jenigen / welchejemand vorsetzlicher weiß entleibt hetten / außgenommen) gleicher ge-stalt enthalten / hausen / hofen / etzen / trincken vnd gemeinschafft mit ih-nen haben/ nach ihrer notturfft, willen vnd wolgefallen / daß auch sol-che Todtschläger daselbst Jahr vnd Tag freyung haben / vnd weder mit /noch
Druckschrift
Rechts-Lehen-Gerichtschreiber-Brüchten-Policey und Reformation Ordnung/ Deß Durchleuchtigen Fürsten und Herrn/ Herrn Wilhelms/ Hertzogen zu Gülich/ Cleve und Berg ... : Neben anderen Constitutionen, Edicten und erklärungen etzlicher Fälle/ wie es derenthalben in beyden Fürstenthumben Gülich und Berg gehalten ... werden soll
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CLVIII
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