RechtsOrdnungclvijter auff mehrgemeltes Vnsers Schwagers deß Hertzogen zu Gülich /oder S. L. Erben / vnd derselben Erbens Erben vnd Nachkommen / ab-forderen / zu Recht weisen soll / es were denn sach / daß dem Kläger auffihr ansuchen / das Recht an den berurten ortern kundtlichen versagt / o-der gefährlichen verzogen würde / in welchem vnd andern in obberurterHoffgerichts Ordnung außbehaltenen fellen/ der oder dieselben alßdan̄das Recht gegen ihnen suchen mögen / an den Gerichten vnd enden / daihnen das füglich / vnd sich solches gebürt / Wann aber darüber an Vn-seren vnnd deß Reichs Hoffgericht zu Rotweil / oder einigem Landtge-richt / Westphalisch oder andern dergleichen frembden Gerichten / eini-gerley Fürladung / Proceß, Vrtheil / oder anders / wider gemelten vonGülich / S. L. Erben oder Nachkommen / als obstehet / oder derselbenFürstenthumb vnd Lande zugehörigen Landtsessen / Lehenleuthen / derselben Diener / Vnderthanen / Leibeignen / Hindersessen vnd Verwand-ten / jhre Weib / Kinder / auch derselben Leuth / Haab vnd Güter erkendt /außgehen vnnd gesprochen würden/ von wem oder in was schein/ dasimmer beschehe/ das alles vnd jedes soll ganz krafftloß/ nichtig/ vnbin-dig / vntauglich / vnd den Fürgeladenen an jhren Ehren / Leibern / Haabund Gütern gantz vnschädlich / vnuergriffen vnnd ohne nachtheil seyn.Wie Wir dann auch das alles vnd jedes so hiewider fürgenommen vndgehandelt würde/ jetzo alß dann/ vnnd dann als setzo/ von obberurterVnser Kayserl. macht / vollkommenheit / vnd rechter wissen / hiemit gantzvnnd gar auffheben / cassiren, vnd vernichten / in krafft dieses Brieffs /doch in allwege obgemelter newen HoffgerichtsOrdnung zu Rotweilvnuergriffen vnd vnschedlich. Ferner / Nachdem Vns mehrgemelterVnser lieber Oheim / Schwager vnd Fürst / weiter vnderthäniglich zuerkennen geben / obwol in gemeinen beschriebenen Rechten / deßgleichendeß Heil. Reichs Constitutionen, Ordnungen vnnd Satzungen statlichvnd wol versehen vnd verordnet / daß kein sach mit Arrest / Kummer o-der Repressalien / vnd also von der Execution angefangen / sonder ein je-der bey ordentlichem Rechten gelassen werden solte / Vnd dann S. L.einem jeden vmb sein spruch vnd forderung zu ordentlichem Rechten zustehen / vnd demselbigen nit vorzuseyn / bißher allwege vrbietig gewesen /vnd noch weren / So trüge sich doch gar offt vnnd vielmals zu / daßS. L. nit allein an derselben gemeinen Fürstenthümb vnd Landen / son-der auch ihrer Kirchen / Clöster / Hospital / Lehenleuthen / Diener Bür-ger / Jnwohner vnnd Verwandten Güter / von den vmbwohnendenFürsten / Grauen / Herrn / Edlen / Stätten / Ampt vnd andern Gerichts.leuthen /
Druckschrift
Rechts-Lehen-Gerichtschreiber-Brüchten-Policey und Reformation Ordnung/ Deß Durchleuchtigen Fürsten und Herrn/ Herrn Wilhelms/ Hertzogen zu Gülich/ Cleve und Berg ... : Neben anderen Constitutionen, Edicten und erklärungen etzlicher Fälle/ wie es derenthalben in beyden Fürstenthumben Gülich und Berg gehalten ... werden soll
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CLVII
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