RechtsOrdnung.cloſrechter wissen / demselben Vnserm lieben Oheim vnnd Schwager vonGülich diese besondere Gnad gethan / vnd Freyheit gegeben / thun vndgeben ihme die auch / von Röm Keys. Macht vollkommenheit / hiemitwissentlich / vnd in krafft diß Brieffs / Vnd meynen / setzen vnd wollen /daß nun hinfüro / weder jetztgemelter Hertzog zu Gülich / S. L. Erbenvnd Nachkommen / oder derselben Fürstenthumben vnd Lande zugehö-rige Landsassen / Lehenleuth / derselben Diener / Vnterthanen / zugehöri-ge Leibeygene vnd hindersassen / ihre Weib / Kinder / Gesind oder Leuth /vmb keinerley sachen / spruch vnd anforderung willen / es treffe an Ehr /Leib / Schulden / Haab vnd Güter / weder vor Vnser vnd deß HeiligenReichs Hoffgericht zu Rotweil/ noch einig Landt/ Westphalisch/ oderander dergleichen frembde oder vnordentliche Gericht / wie die genant /vnd wo die gelegen seyn / oder gehalten werden (doch die sachen vnd fällso in Vnsers geliebten Herrn vnd Vatters / Weiland Keyser Maximili-ans deß andern Lobseligster Gedächtnüß jüngst ernewerten Hoffgerichtsordnung zu Rotweil / vnter dem fünfften Titel deß andern theils /außtrucklich begriffen seynd / außgenommen) nit fürgeheischen / gela-den / daselbst beklagt / noch ichtzit wider sie / ihre Leib / Haab vnd Gütergericht / geurtheilt / geacht / procedirt oder fürgefaren werden solle / in kei-nerley weise / Sonder wer zu ihnen gemeinlich / oder zu einem insonder-heit / oder ihren Haab vnd Gütern einig spruch / klag vnd anforderunghette oder gewünne / wer der / oder warumb das were / der oder die-selben sollen das Recht / gegen ermelten Hertzogen zu Gülich / S. L. Er-ben vnd nachkommen / auch ihrer Fürstenthumb vnd Lande / zugehöri-gen Landsassen / Lehenleuthen / derselben Dienern / Vnterthanen / Leib-eygnen / hinder sassen vnd verwandten / Deßgleichen gegen ihren Haabvnd Gütern / ligenden vnd fahrenden ohne alles mittel vor Vns / vndVnsern nachkommen am Reich / Römischen Keysern vnd Königen / o-der Vnserm vnd ihrem Käyserlichen vnd Königlichen Cammergerichtim heiligen Reich oder denen Obrigkeiten vnd Gerichten / darinnen siemit ihrem heimwesen vn guͤtern jederzeit gesessen vnd gelegen seyn / Vnddann gegen ihren Dienern allein / vor ihnen den Hertzogen zu Gülich /als ihren ordentlichen Landsfürsten vnd Herrschafften / oder dahin siedie ernenten von Gülich / vnnd ihre Erben / zu Recht weisen vnd stellenwürden / Aber gegen jhren Vnderthanen / hindersessen / leibeigenen vndanderen ihren zugehörigen vnd Verwandten / vor dessen Gerichten vnStab / dieselben ohne mittel ordentlicher weiß gehörig / vnnd sonst nir-gends anderswo suchen vnd fürnehmen / dahin sie auch ein jeder Rich-
Druckschrift
Rechts-Lehen-Gerichtschreiber-Brüchten-Policey und Reformation Ordnung/ Deß Durchleuchtigen Fürsten und Herrn/ Herrn Wilhelms/ Hertzogen zu Gülich/ Cleve und Berg ... : Neben anderen Constitutionen, Edicten und erklärungen etzlicher Fälle/ wie es derenthalben in beyden Fürstenthumben Gülich und Berg gehalten ... werden soll
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CLVI
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