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Rechts-Lehen-Gerichtschreiber-Brüchten-Policey und Reformation Ordnung/ Deß Durchleuchtigen Fürsten und Herrn/ Herrn Wilhelms/ Hertzogen zu Gülich/ Cleve und Berg ... : Neben anderen Constitutionen, Edicten und erklärungen etzlicher Fälle/ wie es derenthalben in beyden Fürstenthumben Gülich und Berg gehalten ... werden soll
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CLIV
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RechtsOrdnung.cliiijruhige Leuthe / Vnsere Landsassen / Lehenleuthe / dero Dienere vnd Vn-terthanen zu vielmalen / auch vmb eine nichtswürdige action, vnange-sehen / daß dieselbige einem jeden in Vnsern Fürstenthumben / Landenvnd gebiet zum Rechten gnugsamb gesessen / noch keinem gütlich verhöroder ordentlich Recht verweigert / durch arresten, hemmung vnnd an-halten ihrer Personen vnd güter zu vngebürlichen Processen an frembdeaußländische / vnordentliche Gerichter freuelmuthiger weiß / zwingen /ziehen / vnbillich vmbtreiben / vnd in grosse vnnötige kosten führen / sup-plicirend vorkommen / Daß Wir derwegen / wiewol es ohne das dengemeinen beschriebenen Rechten zuwider / dannoch zum vberfluß / vonder Röm. Keys. May. Vnserm Allergnädigsten Herrn/ nachfolgendtPriuilegium mit inserirter peen / sechtzig marck lothigs Goldts allervn-terthänigst erlangt / auch Jhrer Röm. Keys. Mayest. Cammergerichtdasselbig insinuiren lassen / vnd Decret darüber erhalten / wie solch Priui-legium von Wort zu Wort folgt. Wir Rudolff der ander / VonGottes Gnaden / Erwöhlter Römsscher Keyser / zu allen zeiten mehrerdeß Reichs / in Germanien / zu Hungarn / Böheim / Dalmatien / Cro-atien vnd Schlauonien / rc. König / Ertzhertzog zu Oesterreich / Hertzogzu Burgundi / zu Braband / zu Steyr / zu Kärndten / zu Crain / zu Lü-tzenburg/ zu Würtemberg/ Ober vnnd Nider Schlesien/ Fürst zuSchwaben, Marggraue deß Heiligen Röm. Reichs zu Burgaw-zu Marherr / Ober vnd Nider Laußnitz / rc. Gefürster Graue zu Hab-spurg / zu Tiroll / zu Pferdt / zu Kyburg / vnd zu Gortz / rc. Landtgraueim Elsaß/ Herr auff der Windischen Marck/ zu Portenaw vnd zu Sa-linß/ rc. Bekennen offentlich mit diesem Brieff/ vnnd thun kundt aller-menniglich / Wiewol Wir auß angeborner güte vnnd Keyserlicher mil-tigkeit allen vnd jeglichen / Vnsern vnd deß Heiligen Reichs Vndertha-nen vnd getrewen / Vnsere Keyserliche Gnad vnd sanfftmütigkeit mit-zutheilen geneigt / So seynd Wir doch billich begierlicher / mehr bewegtvnd williger Vnsern vnd deß Reichs Fürsten / als die Vns deß Heili-gen Reichs bürde vnd sorgfältigkeit tragen helffen / vnd sich jederzeit ge-gen Vns vnd dem Heiligen Reich in getrewer williger gehorsamb ver-halten / vnd zu steter Dienstbarkeit erbieten / deren Voreltern vnnd siebey Weilandt Vnsern Vorfahrn / vnd dem Heiligen Reich in beständl-ger vnterthäniger / getrewer Dienstbarkeit / vor andern / Mannlich /redlich vnd auffrichtig erfunden worden / Gnad vnnd fürderung zu er-zeigen/ auch sie vnd ihre Vnterthanen mit sondern Gnaden vnd Frei-heiten zubegaben vnd zuversehen / vnd in diesen gefährlichen zeiten / vndsetzo