Druckschrift 
Rechts-Lehen-Gerichtschreiber-Brüchten-Policey und Reformation Ordnung/ Deß Durchleuchtigen Fürsten und Herrn/ Herrn Wilhelms/ Hertzogen zu Gülich/ Cleve und Berg ... : Neben anderen Constitutionen, Edicten und erklärungen etzlicher Fälle/ wie es derenthalben in beyden Fürstenthumben Gülich und Berg gehalten ... werden soll
Entstehung
Seite
CXLIX
Einzelbild herunterladen
 

cxljxRechtsOrdnung.befunden / soll er bey seinem Eidt dem Amptman / Brüchtenmeister oderRähten meins gnädigen Herrn / da sich das gebürt / anzeigen / damit esgebessert werde.Auch soll er mit fleiß daran seyn / vnnd den Amptman / Vogten /Schultheiß oder Richter vermahnen/ daß meins gnädigen HerrnOrdnungen / Edicten vnd Befelchen gehalten vnnd vollenzogen / vnnswann darinnen mangel gespürt / das vngebür abgestelt vnnd gestrafftwerde. Imfall aber solches nicht geschehe / vnd er es nit bessern köndte.soll er dem Brüchdenmeister vnd Landtschreiber in verhör der Brüh-ten bey seinem Eide waran es gemangelt / anzeigen / oder meins gnädi-gen Herrn Rähten solches angeben / damit besserung vorgenommen /vnd gute Ordnung gehalten werden möge.Derhalben der Gerichtsschreiber auch vermahnen soll / daß obge-melte meins gnädigen Herrn gemeine Ordnung / oder ein außzug dar-von / alle Jahrs einmal oder zwey auff den Hogen gedingen den Vnter-thanen verlesen vnd vernewert werden.Neben dem soll der Gerichtschreiber dem Vogten / Schultheisen /Richter oder anderen verordneten meins gnädigen Herrn was sie vonseines F. G. wegen zuthun haben / willig vnd behilfflich / dergleichen demAmptman vnd Vogten / Richter oder Schultheissen / daß die jhres Be-felchs nach seiner F. G. Ordnung außwarten / gutwillig seyn / vnd sichsonst in seinem Befelch gegen einem jeden halten / wie er es vor GOttvnd seiner F. G. vermeint zuverantworten.Es soll der Gerichtsschreiber in bedienung seines Ampts / mit dertax deß schreiblohns / so in der Reformation außgedruckt / vnd andererzugeordneter vnderhaltung / zufrieden vnd begnügig seyn / vnd niemanddarüber beschweren.Anweisung vor die Gerichtschreibervnd Notarien ins gemein.Jn jeder Gerichtschreiber vnnd Notarius soll sich zumhöchsten befleissen/ sein Ampt nach gemeinen Rechtentheaußgangner Gerichts Ordnung / vnd sonst löblicher ge-wonheit vnd gebrauch eines jeden Orts / getrewlich vndSauffrichtig zu vben / sonderlich auch ein Prothocol darinvnd bey alle Handlungen so vor ihme ergangen / vnnd darauß gegebenInstrumenta wie sich gebürt / registrit seyn / zuuerwahren / vnnd nachseinem Absterben zu verlassen/ damit/ ob die außgegebene Original-Instru-