RechtsOrdnung.rxlviijWann auch der Gerichtsschreiber befünde / daß die Botten vnndVorsprecher sich vngebürlich hielten / oder die Vnterthanen durch die-selbige oder sonst vngebürlich beschwerdt vnnd bedrängt würden / soll erdem Amptmann vnd Vogten / oder meines Gnädigen Herrn Räthenzuerkennen geben/ damit es gebessert werde.Ferner soll der Gerichtschreiber klärlich auffschreiben / was auffden Herrn oder vngebotten gedingen geweist vnd erkandt wirde / vnndwann einige veränderung darinnen geschehe / oder er vornemen köndte /daß es vormahls geschehen were / oder daß sonst an meines GnädigenHerrn Hochheit vnnd Gerechtigkeit abbruch oder verkürtzung vorge-nommen / soll er bey seinem Eyd anbringen.Wann es auch auff den vngebotten gedingen gewroegt / an denGerichtern / oder vor dem Amptmann vnd Vogten vorbracht / oder ersonst erfahren köndte / daß von einiger Partheyen / Gerichtspersonen /oder andern / einige vbelthat / muthwill / gewalt oder vbertrettung mei-nes gnädigen Herrn Ordnung vnd gebott zugegen / behangen / Der-gleichen heimbliche betrügliche käuff / oder andere vngebührliche hand-lungen geschehen weren/ solches soll er bey seinem Eydt auffschreiben/vnd dem Amptmann vnnd Vogten angeben / vmb darnach zuerkundi-gen / die gelegenheit vnd bericht zuverhören / vnd folgendts nach befin-den in das Bruͤchtenbuch zusetzen.Dergleichen wann er vernehmen kan / daß einige peenen von will-kuhr / moetsonen / oder sonst meinem gnädigen Herrn verfallen / Soll erdie gelegenheit auch auffschreiben / vnd dem Amptmann vnnd Vogtenanzeigen / vmb die einzuforderen.Wann Nothgerichter von Todtschlägen oder andern vbelthatengehalten / kundt vnd kundtschafft verhört / der Partheyen güter inuen-terisiert oder mit Recht eingedingt würden / Soll der Gerichtschreiberdie gelegenheit vnnd das befinden auch inmassen wie vorgemeldt / auff-zeichnen/ vnd in das Brüchtenbuch setzen.Es soll auch der Gerichtsschreiber alle vberfahrung vnd vbertret-tung / es sey an den Gerichtern oder sonst / da meinem gnädigen HerrnBrüchten auß entstehen / neben den Vögten / Schultheissen oder Rich-ter auffzeichnen/ dem Amptmann oder Brüchtenmeister vorbringen/vnd daran seyn / daß nichts darinnen verhalten / verschwiegen / noch je-mand vbersehen werde.Zudem fleissig auffsicht helffen haben / daß der Brüchten Ordnungtrewlich vnd fleissig nachkommen werde/ vnnd so darinn gebrechen be-funden /
Druckschrift
Rechts-Lehen-Gerichtschreiber-Brüchten-Policey und Reformation Ordnung/ Deß Durchleuchtigen Fürsten und Herrn/ Herrn Wilhelms/ Hertzogen zu Gülich/ Cleve und Berg ... : Neben anderen Constitutionen, Edicten und erklärungen etzlicher Fälle/ wie es derenthalben in beyden Fürstenthumben Gülich und Berg gehalten ... werden soll
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CXLVIII
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