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Rechts-Lehen-Gerichtschreiber-Brüchten-Policey und Reformation Ordnung/ Deß Durchleuchtigen Fürsten und Herrn/ Herrn Wilhelms/ Hertzogen zu Gülich/ Cleve und Berg ... : Neben anderen Constitutionen, Edicten und erklärungen etzlicher Fälle/ wie es derenthalben in beyden Fürstenthumben Gülich und Berg gehalten ... werden soll
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RechtsOrdnung.Instrumenten verlohren / oder deren in andere weg noth seyn würde / o-der aber ihrenthalben argwohn vnnd zweiffel entstehen möchte / daßman dem allem nutzlich vnd bestendiglich abhelffen köndte.Jn dem aber soll er sich mit gutem fleiß beschönen vnd hüten / daß ernicht mehr oder weniger / dann was vor ihme als offnen Notario, vndden Zeugen darzu genommen / gehandelt / trewlich auffschreibe / vnndauff niemands ansagen oder Relation gepflegter handlung / wie glaub-wirdig er auch sey / sich vertrawe / vnd solches in sein Prothocol einschrei-ben thue / Auch nicht gestatte / daß jemandt anders dann er selbst dieaußstreckung vnd extension seines Prothocols verfasse / oder die offne vndgemeine Instrumenten (sofern er darinn nicht sonderlich verhindert) ingrossiere, Jedoch mag er inn seinem Prothocol mit kurtzen Worten di-Hauptclausulen oder substantz der Handlung vnd Contracts so vor ihmegeschicht / bevorab auch die Clausulen von den verzeichnussen einschrei-ben / vnnd die solemniteten deß eingangs vnterlassen / mit anzeig deßJahrs / Monats / Tags / stund vnd malstatt.Sonst soll in dem offnen Instrument vnnd desselbigen solemni-tet, die gemeine wolhergebrachte form gehalten werden / als der an-fang Göttliches Namens / die Jahrzahl vnsers Heyls / Römisch Zinß-zahl / genent Indictio, der Nam deß Papsts oder Keysers / Monat / Tag /stund / malstatt / vnd an welchem orth derselben / mit weiterer erzehlunggepflegter Handlung vnnd eingewilligten contracts, sampt allen vnnderjeden Clausulen vnnd Verzeichnussen / die auch den Partheyen oderContrahenten summarie erzehlt vnd ehe sie ins rein geschrieben / vorgele-sen / darauff auch ihre verwilligung vnd bedencken angehört / vnd fol-gents das alles ingrossirt werden soll. Doch mit der bescheidenheit /daß der Notarius fleissig auffsehens habe / vnd wol verstehe / was vorihme gehandelt vnd gebetten worden / auch solches auffrechtig vnd ge-trewlich / ohne einige verschweigung der Warheit / oder falsche einmischung / sampt allen vnnd jeden Clausulen auffschreibe / in bedenckung.daß er ein Diener gemeines Nutzes / vnd seines Ampts halben schul-dig ist / wahre richtige Instrumenten der gepflegten contracten vnd Hand-lungen / auff zimbliche belohnung zu machen / vnd den Partheyen diesolches begehren / mitzutheilen.Darumb er auch in abschreibung / ingrossierung vnd fertigungseiner Instrumenten ein fleissig anmerckens haben / vnd behutsamb seynsoll / daß er nichts / sonderlich an verdächtigen orthen radiere, zwischenden