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Rechts-Lehen-Gerichtschreiber-Brüchten-Policey und Reformation Ordnung/ Deß Durchleuchtigen Fürsten und Herrn/ Herrn Wilhelms/ Hertzogen zu Gülich/ Cleve und Berg ... : Neben anderen Constitutionen, Edicten und erklärungen etzlicher Fälle/ wie es derenthalben in beyden Fürstenthumben Gülich und Berg gehalten ... werden soll
Entstehung
Seite
CXLVII
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cxlvijRechtsOrdnung.N. ꝛc. vnd jetzt N. vnd N. erschienen / vnd Gezeugnuß der Warheit be-gert / rc. Demnach bekennen wir / rc.Es soll auch diß zweyte Buch / wie gleichfals deß Gerichts Siegelin die Scheffenkist gelegt / vnd darinnen verwahrt werden / von welcherKisten der Vogt einen / vnd die Scheffen zween verscheidene Schlüsselhaben sollen.Dieweil aber der Gerichtsschreiber die acta fertigen / auch sonst denPartheyen auff ihre ansuchen zu zeiten allerhandt Copeyen mittheilenmuß / so soll ihme das erste Buch oder Gerichtliche Prothocol vergundtwerden / in guter gewarsam bey seinem gethanen Eyd zu halten / nichtsdarvon ab oder zuzuthun / sondern allein gerührte acta darauß trewlichvnd ohne einige veränderung in der substantz vermög der RechtsOrd-dnung zu extendieren, auch die nötige Copeyen wie obgemelt / abzuschrei-ben / vnd soll darumb nach verfertigung der Acten vnd abgeschriebenenCopeyen, solche Gerichtsbücher oder Prothocol sampt allen einkomme-nen producten, probationschrifften / Zeugsagen vnd beweisungen wider invorgerürte Scheffenkist zustellen vnd zulegen gehalten seyn.Zum dritten / Soll der Gerichtsschreiber ein gemein Amptsbuchhaben / vnd wannehe der Amptmann vnd Vogt von Ampts wegen be-scheidungen thun / soll er die klagten (sofern die Partheyen die nit schrifft-lich vbergeben) in dasselbig Buch trewlich auffschreiben/ vnd in beyseytdeß Amhtmanns vnd Vogten/ Richters oder Schultheissen den Par-theyen vorlesen.Gleicher massen soll er auch die Antwort deß gegentheils / vnd wiedie sachen mit kundtschafft / beweiß vnd sonst befunden / vnnd durch denAmptmann vnd Vogten verabscheidt worden / auffschreiben / vnd docherstlich hören lassen da es sich gebührt.Wann auch einig beleidt oder besichtigung gehalten/ soll er das be-finden / vnd abscheidt gleicher massen auffschrgiben.Der Gerichtschreiber soll keiner Partheyen mit schreiben oder re-den dienen / tage halten / das Wort thun / noch rathen gegen die andere.Wann aber die Vnterthanen außländig zuthun hetten / darinnen mager ihnen zu ihrem besten in billigkeit rathen/ vnd sie fürdern.Auch soll er von keiner Partheyen die an den Gerichtern / bey demAmptmann / Vogten / Schultheissen / Richtern oder meinem gnädigenHerrn zuthun hetten / einige gaben oder geschenck nehmen / in sachen da-rinn er als Gerichtschreiber vorhin gedienet / sondern deßfals mit seinergebührlicher zugeordneter belohnung sich begnügen lassen.Wann