RechtsOrdnung.cxlvjden Richter der solch Endturtheil außgesprochen / angenommen wer-den mögen / in bedenckung daß er dardurch seinem Richterlichem Amptvnd Befelch nachgesetzt/ vnd derwegen in denen sachen darinnen er seinEndurtheil gesprochen / von welchem appelliert worden / kein Richtetmehr seyn kan / soll oder mag.Jmfall aber in Beyurtheilen einige beschwerungen eingebracht /müssen dieselbige nach gestalt vnnd befinden der sachen angenommenwerden / dann der Richter solch nach gestalt der sachen zu ändern / bey-zu/ oder abzuthun/ macht hat.Wann man vmb einen Gülden / drey / vier / zehen oder zwölff plichten würde / dürffen die Gerichtsschreiber die langweilige Processen nichthalten / sollen aber gleichwol die Hauptpuncten kürtzlich auffzeichnen /wie auch summarischer weiß ohne einigen zierlichen Process vber solchegeringe sachen erkandt werden mag.Die Brieff so an den Gerichtern zuversiegeln / sollen durch keineandere / dann allein durch die Gerichtschreibers jedes orts geschriebenwerden / zu beschönung alles gefährlichen verdachts vnd besorgter vn-rechtigkeit.Schließlich / nachdem in außführung der Gerichtlichen Processam höchsten die schleunigkeit vnd fürderliche außtracht deß Rechtenszubetrachten / vnd daß der lange verzug / so zu mercklichem natheil derPartheyen reichen thut / soviel möglich abgeschafft werden möge / Sosollen die Gerichtschreiber an allem ihrem gebührenden thun / vnnd be-fürderung außträglichen Rechtens (soviel thuen das obligenthut)nichts erwinden oder ersitzen lassen.Zum andern / Soviel das zweyte Buch betrifft / soll der Gerichts-schreiber darein schreiben alle außgänge / verzüg / aufftrachten / vnd an-der verträge / so vor Gericht oder den Scheffen gehandlet / oder durchetliche Scheffen einbracht / vnd auff welchen tag vnd zeit / in weß bey-seyn / vnd wie die geschehen / Vort die beschreibungen so durch die Ge-richter besiegelt / doch beyden Partheyen / dergleichen dem Vogten vndScheffen erst vorzulesen/ ehe es ins rein in das Buch geschrieben wer-de / vnd wannehe den Partheyen von obgemelten außgängen / verzügaufftrachten / vnd andern verträgen Brieff gegeben werden / als dannsoll im anfang solcher Brieff die zeit solcher verhandlung vermelt / vndgleichwol der datum der Brieff gestelt werden auff den tag als der brieffoder Gerichtsschein auffgericht / dieser gestalt.Wir N. vnd N. thun kundt / als in dem Jahr vnnd zeit N. durchN. ic. vnd
Druckschrift
Rechts-Lehen-Gerichtschreiber-Brüchten-Policey und Reformation Ordnung/ Deß Durchleuchtigen Fürsten und Herrn/ Herrn Wilhelms/ Hertzogen zu Gülich/ Cleve und Berg ... : Neben anderen Constitutionen, Edicten und erklärungen etzlicher Fälle/ wie es derenthalben in beyden Fürstenthumben Gülich und Berg gehalten ... werden soll
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CXLVI
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