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Rechts-Lehen-Gerichtschreiber-Brüchten-Policey und Reformation Ordnung/ Deß Durchleuchtigen Fürsten und Herrn/ Herrn Wilhelms/ Hertzogen zu Gülich/ Cleve und Berg ... : Neben anderen Constitutionen, Edicten und erklärungen etzlicher Fälle/ wie es derenthalben in beyden Fürstenthumben Gülich und Berg gehalten ... werden soll
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CXLV
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cxloRechtsOrdnung.außgangner Gerichtsordnung gebürt / verhört / vnd dero kundtschafftGerichtlich publiciert, So sollen alsdann die Gerichtschreiber den Par-theyen auff ihr erfordern vnd begehren / darvon abschrifft / vmb zimbli-che vnd gebührliche belohnung geben. Doch so lang biß beyder theilsKunden verhört (sofern die vorhanden) sollen deß einen theils Kundt-schafften verschlossen bleiben.Was nun der beklagter oder gegentheil wider solche geführte kun-den vnd ihr außsagen excipijren vnd beschliessen / oder auch der Anklä-ger auff deß beklagten eingeführte Zeugsagen vnd beweisungen / gegen-schrifft vnd beschluß/ schrifftlich einbringen/ oder mündtlich vortragen/damit soll es gehalten werden/ wie hieoben von einbringung der Klag-ten gesetzt.Nach allem einbringen / beweisungen vnd schlußrede oder conclusionder sachen / erfolgt sich die sententz, welche nit / wie biß anher beschehen /erstlich außgesprochen/ vnd darnach ins Gerichtbuch geschrieben wer-den soll / sondern es sollen die Scheffen das Vrtheil zuvor bey sich ein-helliglich beschliessen / darnach durch den Gerichtschreiber verfassen / insGerichtbuch verzeichnen / vnnd folgents das begriffene Vrtheil beydentheilen im Rechten persönlich / oder durch ihre Anwelde erscheinende /schrifftlich eröffnen / vnd offentlich verlesen lassen.Wann nun vber solch gegeben Vrtheil einig theil beschwerung trü-ge / mag derselb entweder stahendes fueß am Gericht / oder aber inwen-dig zehen tagen / dauon / vnd doch laut der Ordnung vnd derwegen auß-gangenen Edicts, appellieren, welches auch der Gerichtsschreiber alß-dann / souern es mündlich geschehen / mit in das Gerichtsbuch verzeich-nen soll / Imfall aber schrifftlich appellirt, daruon wie obgerürt / mel-dung zuthun.So eine / oder beyde Partheyen / aller gepflegter Gerichtshandlun-gen Copey begehrten / soll man ihnen dieselbige zu jeder zeit / nach besche-hener rechtmessiger vnd notturfftiger extention, vnd in massen sie an dasOberhaupt geschickt / auff gebürliche belohnung mittheilen / welche derGerichtsschreiber wie sie in dem Gerichtsbuch befunde / trewlich schrei-ben / extendieren, vnnd doch in der substantz nichts außlassen / zusetzennoch verenderen/ auch Vogt vnd Scheffen die erstlich gegen das Ge-richtsbuch collationieren sollen / jedoch daß die zeugensagen nit andersdann wie obgesetzt / mitgetheilt werden.Es sollen die Gerichts schreiber sich auch erinneren / vnnd wissenshaben / daß nach gesprochenen Endturtheil kein weitere inlagen durchden