RechtsOrdnung.exlivturfftig seyn köndten / Imfall dann solche einbrachte Brieff vnnd Sie-gel / Instrumenten oder andere schrifftliche vrkunden durch den gegen-theil auß gutem beständigen grund wie obgemeldt nit impugnirt, So sol-len die mit vbergebene Copeyen durch das Gericht fleissig collationirt,vnnd folgents die Originalia der Parthey so die einbracht / biß zu widererforderung derselben / ihrer nothdurfft nach zu gebrauchen habende /zugestelt werden.Belangen den andern weg der beweisungen / als nemblich die vor-stellung der lebendigen Kunden / Dieweil man vernommen / daß einParthey in abwesen der anderer etwan auß mißverstand hiebevor ihreZeugenverhör angestelt / welches dann der außgangener Reformationzuwider / So sollen die Gerichtschreiber die Partheyen deß berichtendaß in dem fall da der Kläger oder Beklagter einige kunden zu führengemehnt were / nöthig sey / seinen gegentheil darzu mit ernennung derzeit vnd platzen / laden zulassen.Vnd damit das verhör der zeugen beständig seyn möge/ sollen dieGerichtschreiber an den Gerichtern zuerkennen geben/ daß nicht (wiebißanher geschehen / ) zween / drey / vier oder mehr zeugen zugleich / son-der ein jeder insonderheit auff die vorgestelte Fragstücken examinirt vndgefragt werdenAls auch dem beklagten/ wider den die Zeugen geführt werden sol-len/ vnd nicht dem kläger so die Kunden vorbringt/ solche Fragstückenzustellen gebührt / Ob nun wol der beklagter keine Fragstücken dem Ge-richt vorlegen würde / So sollen doch Richter vnd Scheffen die gemei-ne Fragstück in der Reformation begriffen vor die hand nehmen / vnnddarauff ihre Frag thun vnd stellen.Ferner / Nachdem etwa auß vnverstand / in statt der Articulen / einvermeß (welches Fragstück / die klagt gar nicht belangend / begreiffe.thut) durch die Partheyen eingegeben / vmb darauff die Zeugen zuerfragen / So sollen Richter / Scheffen vnnd Gerichtsschreiber solchenvermeß nicht annehmen/ sonder die zeugen auff die klagt oder Articul soauff die klagt schliessen/ vnd durch den gegentheil verneint vnd nicht ge-standen / allein examinieren vnd fragen lassen.Vnd sollen hinfürter die kunden vnd kundtschafften in ein beson-der / vnd nicht ins Gerichtsbuch geschrieben / den Zeugen wie es auff-gezeichnet / erstlich vorgelesen / vnd wann die es dermassen bejahen / als-dann ins rein vnd in ein besonder Rotell gestelt werden.Wann nun die Zeugen / wie sich nach form der Rechten vnnd deraußgan-
Druckschrift
Rechts-Lehen-Gerichtschreiber-Brüchten-Policey und Reformation Ordnung/ Deß Durchleuchtigen Fürsten und Herrn/ Herrn Wilhelms/ Hertzogen zu Gülich/ Cleve und Berg ... : Neben anderen Constitutionen, Edicten und erklärungen etzlicher Fälle/ wie es derenthalben in beyden Fürstenthumben Gülich und Berg gehalten ... werden soll
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CXLIV
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