Druckschrift 
Rechts-Lehen-Gerichtschreiber-Brüchten-Policey und Reformation Ordnung/ Deß Durchleuchtigen Fürsten und Herrn/ Herrn Wilhelms/ Hertzogen zu Gülich/ Cleve und Berg ... : Neben anderen Constitutionen, Edicten und erklärungen etzlicher Fälle/ wie es derenthalben in beyden Fürstenthumben Gülich und Berg gehalten ... werden soll
Entstehung
Seite
CXLIII
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exluRechtsOrdnung.Imfall das vbergeben Libell oder mündtlich vortragen in geschichtvnd petition dermassen vnschließlich vorbracht / daß man darauff nichtsbeständiglich handlen oder ordnen möge / Soll der Richter Macht haben / solch schrifftlich oder mündtlich vortragen zu verwerffen.Dergleichen soll der Gerichtsschreiber deß beklagten Antwort (sodurch das das wort glaub wahr / oder nit wahr / richtig ohne anhangbeschehen soll) oder aber seine außzüge / dilatorias exceptiones, oder per-emptorias in vim dilatoriarum, ob er die hette / vnd mündtlich oder schrifftlich vortragen würde/ mit seiner angeheffter Bitt fleissig auffzeichnen.vnd ihme darnach vorlesen / Wann aber keine dilatoriae exceptiones vor-gewendt / oder aber dieselbige durch vrtheil abgeschnitten vnd geurtheiltseynd / Soll der Antworter ohne fernern verzug die Litis Contestationoder Befestigung deß Kriegs Rechtens (so der Richter von ihme for-dern soll) thun / Auch seine defension, oder ander behelff / wann er sie het-te / zugleich einbringen / Von welchem allem in dem Gerichtsbuch mel-dung geschehen / vnd dieselbige Producten mit dem dato verzeichnet wer-den sollen/ wie hieoben von dem Libell gemeldet.Folgt hernach der Eyd für geferde / welcher so er von keinem theilder Partheyen begehrt / auch keines anzeichnens bedarff / sofern aberbeyde / oder einer von dem andern den erfordern thäte / soll er / wie dieOrdnung solches mitbringt / sobald er gethan / in den GerichtlichenProceß mit verzeichnet werden.Was nun folgents den beweiß belangt / so beyde Partheyen zuthun vnd vorbringen werden / Soll man es damit halten wie hernachfolgt.Nemblich so Brieff vnd Siegel / vnd sonst brieffliche vrkundt vnndschein vorbracht / sollen die in Originali neben Copeyen derselbigen exhi-birt, durch die Richter / Scheffen vnnd Gerichtsschreiber collationirt,dem gegentheil vorgebracht/ vnd gefragt werden/ ob er sie an Siegel/schrifften oder sonst auß erheblichen vrsathen verdächtig oder argwoh-nig halte. Imgleichen mit den Instrumenten zu handlen / vnd den beklag-ten zu fragen / ob er die Hand oder Notarium kenne vnd agnoscire.Nachdem auch die Gerichter bißanher was von schrifftlichen kun-den / als Instrumenten vnd andere Brieff vnd Siegel / bey die acta regi-strirt, biß zu dem Endturtheil verhalten / welches dann der auß-gangener Reformation zugegen / auch den Partheyen beschwerlich /in ansehung / daß die eingelegte Brieff / an Siegeln oder sonst etwanmangelhafftig werden / die Partheyen auch deren in andere wege not.turff.N an