RechtsOrdnung.exliſDarnach sollen die Gerichtsschreiber sich deß ordentlichen Processwissen zu erinnern / vnd demselbigen / soviel sie betrifft / sich gemeeß hal-ten / auch mit daran seyn / daß von andern dem gleichfals nicht zuwidergehandelt / vnd sonst alle nullitet vnd gefährliche verlängerung vermit-ten werde.Vnd nachdem etliche auß mißverstand / ehe sie ihre gegentheil ansRecht geladen / ihre forderung im Winckel / vnd nicht offentlich am Ge-richt den Scheffen vortragen / oder sonst den Gerichtschreiber auffzeich-nen lassen / So ist allererst dem kläger nöthig / seinen gegentheil wie gewohnlich / citieren zulassen / welches dann gemeinlich durch den Ge-richtsbotten zu geschehen pfleget.Darnach soll der kläger selbst/ oder aber durch seinen vollmächti-gen / seine ansprach vor dem Gericht auffthun / vnd da die schrifftlich v.bergeben / soll der Gerichtschreiber solches in dem Gerichtsbuch vermel-den / vnd den tag wannehe sie einbracht / dabey / wie gleichfals auff dasOriginal Libellschreiben / auch alle andere schrifftliche einkommene pro-daeta mit dem dato verzeichnen / vnd anstund sitzendes Gerichts offent-lich verlesen. Imfall aber die klagt vnter die verordnete tax sich ertrüge /vnd mündtlich geschehen würde / soll er fleissig acht haben / nicht alleinwas es für ein klag sey / als ob sie herkomme von Erbschafft / Packtung / Bürgschafft / außstehender Schuld / oder anders / sondern auchauß was vrsachen der Kläger solches fordere / vnd letztlich was sein be-gehren von dem Richter sey / in anmerckung daß die Sententz oder Vr-theil auff die bitt oder beschluß deß Libells gericht werden muß.Wann solche deß Klägers mündtliche ansprach in das Gerichts-buch auffgezeichnet / soll der Gerichtschreiber dieselbige dem Richtervnd Scheffen erstlich in sitzendem Gericht vorlesen / vnnd erfragen / obes also recht auffgezeichnet / auch folgendts dem Kläger / oder seinemvollmächtigen gleichfals vorlesen / vnd fragen / ob nicht das seine mey-nung sey / Also daß das Gericht vnd er es bejahen oder beneinen / wel-ches bejahen oder beneinen nicht auff der Vorsprecher vortragen / son-der sein deß Gerichtschreibers auffzeichnuß vnd vorlesen / durch die Par-theyen oder ihren vollmächtigen Anwalt geschehen soll / Neben dem ge-rührten Kläger oder seinen vollmächtigen weiters zu fragen / ob er ge-dencke dabey zubleiben / vnnd sofern der gegentheil keine erhebliche auß.züge zu verhinderung deß Kriegs Rechtens vorbringen köndte oderwürde / den Gerichtlichen Krieg zu befestigen / sagt er ja / soll das aucin das Gerichtsbuch geschrieben werden.Imfall
Druckschrift
Rechts-Lehen-Gerichtschreiber-Brüchten-Policey und Reformation Ordnung/ Deß Durchleuchtigen Fürsten und Herrn/ Herrn Wilhelms/ Hertzogen zu Gülich/ Cleve und Berg ... : Neben anderen Constitutionen, Edicten und erklärungen etzlicher Fälle/ wie es derenthalben in beyden Fürstenthumben Gülich und Berg gehalten ... werden soll
Entstehung
Seite
CXLII
Einzelbild herunterladen
verfügbare Breiten