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Rechts-Lehen-Gerichtschreiber-Brüchten-Policey und Reformation Ordnung/ Deß Durchleuchtigen Fürsten und Herrn/ Herrn Wilhelms/ Hertzogen zu Gülich/ Cleve und Berg ... : Neben anderen Constitutionen, Edicten und erklärungen etzlicher Fälle/ wie es derenthalben in beyden Fürstenthumben Gülich und Berg gehalten ... werden soll
Entstehung
Seite
CXXXIX
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cxxxjRechtsOrdnungEin ander Edict von wegen der Appellationen vondem Hauptgerichtern an das Hoffgericht zu Düsseldorffda die Hauptsach fünffzig Goldgüldennicht werthOn Gottes Gnaden / Wir Wilhelm Hertzog zu Gü-lich / Cleue vnnd Berg / Graue zu der Marck vnns Ra-uenßberg / Herr zu Rauenstein / rc. Thun kundt vndfügen allen Vnseren Ambtleuthen / Vögten / Richte-ren / Schultheissen / Burgermeisteren / Scheffen /OGeschworen vnnd Gerichtschreiberen / auch allen vnud jeden anderenVnseren Geistlichen vnd Weltlichen Vnderthanen / Angehörigen vndVerwandten Vnserer Fürstenthumben vnnd Graffschafft Gülich,Berg vnd Rauenßberg / wes Stands oder Wesens die seyn vnd sonstmenniglich zu wissen. Nachdem Vns vor vnd nach auff verscheidenenPartheyen verhören glaublich vorkommen / Wir auch sonst dessen be-richt seyn vnd im werck befunden / Wiewol Wir hiebeuor zu hell vndwolfahrt Vnserer Vnterthanen durch ein offen Edict eine sichere tax /nemblich 25. Goltgülden darunder an Vns oder Vnser General Com-missarien nit appellirt werden solt / angesetzt / daß dannoch alsolche taxzu gering schetzig vnnd nichst destoweniger offtmal in appellationsachenmehr vnkosten / als sich die principal forderung vnnd Hauptsach ertra-gen thut / auffgewendt werden / daher dann vngezweiffelt Vnserer Vn-terthanen verderben / da nicht angeregte tax ein zimblichs erhöhet vndgesteigert / erfolgen müste / daß Wir darumb zu nutz / wolfart / gedeyenvnd auffnemen gerürter Vnserer Vnterthanen statuire, gesetzt oud ge-ordnet / wie Wir auch hiemit vnd krafft dieses statuiren, setzen vnd ord-nen / daß hinfort von dem ersten tag schierstkünfftigen Monats May /an Vos oder Vnsere General Commissarien Vnsers Hoffgerichts zuDusseldorff niemand in sachen / da die forderung / Klag oder Haupt-fach / darumb der Rechtstreit ist / vnter fünfftzig Goldtgulden werth zuappellieren gestattet werden soll / derhalb die Rechthängige Partheyenauch alle ihre nothurfft an den Vnder vnd Hauptgerichtern einzubringen / vnd sich in dem selbst nicht zuversaumen. Befehlen vnd gebietenderwegen jeder menniglichen weß Stands oder wesens der sey hiemiternstlich / vnd wollen / daß niemandt vnter jetzt ernendter tax der fünff-tzig Goldgülden an Vns oder obgedachte Vnsere General Commissarienhinfürter nach bestimptem ersten tag May appelliere, noch solche seineinter-N