Druckschrift 
Rechts-Lehen-Gerichtschreiber-Brüchten-Policey und Reformation Ordnung/ Deß Durchleuchtigen Fürsten und Herrn/ Herrn Wilhelms/ Hertzogen zu Gülich/ Cleve und Berg ... : Neben anderen Constitutionen, Edicten und erklärungen etzlicher Fälle/ wie es derenthalben in beyden Fürstenthumben Gülich und Berg gehalten ... werden soll
Entstehung
Seite
CXXXVII
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cxxxvijRechtsOrdnung.ten wircklich zugeleben vnd nachzusetzen / befehlen lassen / So befindenWir doch täglichs bey den Acten, so in appellationsachen vnnd sonst vonetlichen ernanten Gerichter in vnsere Cantzley vberliebert vn einbracht /allerhand vnordnung / nulliteten vnd vnrichtigkeiten / insonderheit aber /daß nicht allein die jenigen / so die klag instituiren, sonder auch dieselbigeverfechten vnd verthedigen / offtmalen ihre Personen der gebür nit qua-lificieren, vnd daß viel vberflüssige / vngereimbte / vnd zu den sachen gantzvndienliche producta von den Partheyen oder Procuratoren vbergeben /also daß dardurch zu vielmalen nichtiglich vnd wider form der Rechtengehandelt / die streitige Partheyen in grosse vergebliche kosten geführt /vnd die sachen mehr verwirrt/ dann richtig gemacht werden. Damitnun solchem allem vorkommen / die nichtig vnnd vberflüssigkeiten sovielmüglich abgeschafft / vnd sonst die Proceß formlicher / ordentlicher vnndrechtmässiger weiß / angefangen vnd vollendet. Als ist Vnser gnä-digs gesinnen vnnd meynung/ daß ihr hinfürter vor euch keine Proces-sen dann durch die principalen selbst / oder wann ehehaffte verhinderungen vorhanden / durch ihren gesetzten vnd verordneten Procuratoren vnMombar (deren Constitution vnd vollmacht auch bey die acta in gebür-licher form zu registriren) einführen vnnd vollenden lasset / Zudem da inhangender Rechtfertigung der principalen einer oder mehr mit todt ab-gehen würden / daß ihr alsdann deß oder der abgestorbenen Verwan-ten vnd Erbgenamen / welche die sach zu vollnführen gemeynt / sofernsie sich selbst nit angeben / zu reassumierung deß Gerichtlichen Kriegs ci-tieret vnd ladet / Daß jhr auch kein Libell, responsion, exception, oder an-der productum, so nit durch den Aduocaten oder Procuratoren mit eygenenHanden vnterschrieben / annehmet / Damit Wir also welche solche vn-richtigkeit verursachen / erfahren / vnnd weiter einsehens beschehen las-sen können. Wie ihr dann gleichfals keine acta, so nit vermoͤg Vnsersvorigen derwegen außgangenen Befelchs rubricirt, in Vnsere Cantzleyzuvberschicken / vnd in zulässigen appellationsachen die appellanten, wasvon wegen intimation vnd einführung der appellation, auch einbringungder vorigen Gerichtsacten, laut gerürter Vnser publicierter Reformati-on die nothdurfft erfordert / zu erinneren. Versehen Wir Vns also / Ge-ben zu Cleue / am 20. May / Anno 70.An alle Vögte / Richter / Schultheisser / Schef-fen vnnd Gerichtschreiber beyder Fürstenthum-ben Gülich vnd BergEdict