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RechtsOrdnung.cxxxvjvollnziehen / vnd ferner wie sich Rechtlicher Ordnung vnnd Landstge-bräuchen nach / gebührt / zuhandlen / von aller menniglich vnverhin-dert / Macht vnd Gewalt haben. An welchen obbegriffenen Keyser-lichen begnadung vnd Freyheiten niemand / was Würden / Standtsoder Wesens der seye/ Vns / auch alle Vnsere Erben vnd nachkommennicht hindern noch jren / auch wider solches alles nit anfechten / belästi-gen / betrüben noch beschweren / sonder Vns dero berueblich vnd ohn jr-rung gebrauchen / geniessen / vnd gäntzlich darbey bleiben lassen / vnndherwider nicht thun / noch jemand andern zu thun gestatten solte / in kei-ne weiß noch wege / Als lieb einem jeden seye / Ihrer Mayestät vnd deßReichs schwere vngnad vnnd straff/ darzu ein peen/ nemblich hundertMarck lottigs Golds/zu vermeiden/ die ein jeder/ so offt er freuentlichherwider thäte / Jhrer Majestät halb in dero vnd deß Reichs Chamer-vnd den andern halben theil Vns / Vnsern Erben vnnd Nachkommenvnnachlässig zu bezahlen verfallen seyn solte / Alles fernern Inhalts ob-angeregtes Keyserlichen Priuilegij, welches Wir auch folgents demKeyserlichen Chammergericht zu Speyr insinuiren lassen / vnnd dessel-ben Gerichtlich Decret am acht vnnd zweintzigsten Tag Aprilis deßnächst verschienen sieben vnd sechtzigsten Jahrs darüber erhalten. Da-mit nun niemand durch vnwissenheit sich hierinnen vergreiffen / vnd indie benandte straff fallen möge / haben Wir allen vnd jeden obgemeldt /deß wissens zu haben / vnd darnach zu richten / solches nicht wollen ver-halten. Vrkundt Vnsers hierauff getruckten Secret Siegels. Geben zuDüsseldorff in den Jahren vnsers HErrn tausend fünffhundert acht-vnd sechtzig / am letzten Tag deß Monats Januarij.Befelch von wegen allerhand vnordnung / nullitetenvnd vnrichtigkeiten / so in denActis befunden.Wilhelm Hertzog zu Gülich /Cleue vnd Berg / rc.Jebe getreiven / Wiewol Wir hiebevor ein durch dieRömische Keyserliche Majestät Vasern Allergnä-digsten Herrn approbierte vnd bestättigte Gerichts-ordnung publicieren vnnd außgehen / auch VnsernVnter vnd Hauptgerichtern Vnserer Fürstenthum-ben Güllch vnd Berg/ derselben also in allen Pun-cten