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Rechts-Lehen-Gerichtschreiber-Brüchten-Policey und Reformation Ordnung/ Deß Durchleuchtigen Fürsten und Herrn/ Herrn Wilhelms/ Hertzogen zu Gülich/ Cleve und Berg ... : Neben anderen Constitutionen, Edicten und erklärungen etzlicher Fälle/ wie es derenthalben in beyden Fürstenthumben Gülich und Berg gehalten ... werden soll
Entstehung
Seite
CXXXV
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cxxrsRechtsOrdnung.vnd Freyheit gethan vnd gegeben / Das hinfüro ein ewig zeit von kei-nem Vnserm Vnser Erben vnd nachkommen / Landsassen / Vntertha-nen / Verwandten vnd allen andern hohen vnd nidern Stands / in vndaußländern / niemand hierinn außgenommen / von keinen bey oder ent-lichen Vrtheilen / Erkandtnussen oder decreten, so durch Vns / VnsereRäthe oder Hoffgericht außgesprochen oder eröffnet werden / in sachenda die anfängliche Klag vnd Hauptsach nicht vber sechshundert Gül-den Reinisch in Gold Hauptsumma / sondern sechshundert Güldenvnnd darunter werth were / Dergleichen von den Endurtheilen / sodurch Vns / Vnsere Räthe oder Hoffgericht / in sachen da allein in po-sessorio erkendt / vnd der verlustiger Parthey das petitorium vorbehal-ten wirdt / ob gleich die sach mehr oder weniger dann sechshundert Gül-den in Gold belangte / wider an Jhre Keyserliche Mayestät / derselbenNachkommen am Reich / oder Jhrer Keyserlichen oder KöniglichenMay-Chammergericht gar nit appellirt, supplicirt noch reducirt, Son-der dieselbige Vrtheilen / Erkandtnussen vnd Decret gantz kräfftig vnndmächtig seyn / steet bleiben / vollenstreckt vnnd vollenzogen / auch durchVns=Vnsere Erben vnd Nachkommen / derselben Räthe oder Hoffge-richt darinn vollenfahren vnnd procedirt werden soll / wie sich gebührt.Vnd ob darüber von einem oder mehr von einiger Vrtheil die nit vbersechshundert Gülden in Gold / wie gemelt betreffe / Dergleichen vonden Vrtheilen in possessorijs, ob gleich die sach mehr oder weniger dan:jetztbestimpte summa berührte / welcher gestalt / oder von wem das ge-schehe / appellirt, supplicirt oder reducirt, oder derselben appellation, reduction oder supplication, ein oder mehr / von Ihrer Keyserlicher Mayest.oder derselben Nachkommen am Reich / Römischen Keyser vnd König-dero Keyserlich oder Königlich Chammergericht / auß vnwissenheit o-der vergessenheit angenommen würde / Solches alles solte der obge-meldten / vnd dieser Jhrer Mayestät sondern begnadung vnd Freyheitohne nachtheil / vnd gantz vnabbrüchig / auch dieselbige appellation, redu-ction, vnnd was darauff gehandelt vnnd vorgenommen würde / gantzkrafftloß / nichtig vnd von vnwerden seyn. Welches Ihre Mayestätauch alle vnnd jedes von Keyserlicher Macht vollenkommenheit / jetztals dann / vnd dann als jetzt / auffgehebt / vernichtet / cassirt, vnd für vn-kräfftig vnd vntüglich erkendt vnd erklärt haben. Vnd Wir / VnsereErben vnd nachkommen / auch Vnsere vnd derselben Räthe oder Hoff-richter solten vnangesehen deß alles / obbegriffener Freyheit vnd begna-dung gebrauchen / vnd solche Vrtheil / Erkandtnussen vnnd Decret zuvolln.