RechtsOrdnung.cxxxijneben Vnserer außgangener Gerichtschreibers Ordnung wircklich ge-leben / zuvermahnen. Versehen Wir Vns also / Geben zu Benßburgam 18 Septemb. Anno rc. 62.An Schultheissen / Scheffen vnd Gerichtschreiber der Haupt-gerichter beyder Fürstenthumben Gülich vnd Berg.An alle Ambtleuth vnd Befelchhaberdeß Fürstenthumbs Gülich.Achdem auff jüngst gehaltenem Landtag durch Vnse-re Ritterschafft Vnsers Fürstenthumbs Gülich ge-klagt / daß Vnser außgangner Rechtsordnung allent-☚halben wie sich gebürt nit nachkommen / Sonder die2Richter / Procuratoren vnd Gerichtsdiener verzüglichtovnnd vnschleunig ohn sonderlich einsehens der Befelhaber handlen sol-len / zu grossem verderblichen schaden der Partheyen arm vnnd reich-Oz auch vnangesehen ein sichere Tax der Gerichts verfälle verordnet /gleichwohl allerhand vnrichtigkeit deßfals mit gespürt / vnnd die Par-theyen deren zuwider vbernommen / So ist Vnser meynung vnnd Be-felch / daß ihr bey allen vnnd jeden Gerichtern in Vnserm Ampt ewersBefelchs mit ernstem Fleiß daran seyet / damit solches abgestelt / hin-fürter gebessert / vnd einem jeden fürderlich/ schleunig vnd vnpartheyisch Recht widerfahren möge / auch niemandt vber die verordnete Taxder Gerichts verfälle beschwert werde. Datum Düsseldorff am 27.May / Anno &c. 64.Befelch an alle Vögt / Schultheissen / Richter vn Landdinger beyder Fürstenthumben Gülich vnd Berg / rc.Rbar guter Freundt / Nachdem Wir in verlesung derActen, so in appellation vnnd andern sachen / auß demAmpt ewers Befelchs hieher in vnsers G. F. vnd Her-ren Hertzogen / rc. Cantzley vberschickt / vor vnnd nachallerhandt vnrichtig vnnd vnformligkeit befunden / alsodaß in statt der Articulen vnd satzstücken etliche vnnütze vermeß / inter-rogatoria, vnnd dergleichen mehr vnerhebliche / auch zu der sachengantz vndienliche allegata, Cauillationes vnd exceptiones inserirt vnd ein-gezogen / daher dann nit allein die streitige vnd rechthängige Partheyenin grosse vergebliche vnkosten geführt vnnd vmbgetrieben / sondern wirvns
Druckschrift
Rechts-Lehen-Gerichtschreiber-Brüchten-Policey und Reformation Ordnung/ Deß Durchleuchtigen Fürsten und Herrn/ Herrn Wilhelms/ Hertzogen zu Gülich/ Cleve und Berg ... : Neben anderen Constitutionen, Edicten und erklärungen etzlicher Fälle/ wie es derenthalben in beyden Fürstenthumben Gülich und Berg gehalten ... werden soll
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Seite
CXXXII
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