cxxxjRechtsOrdnung.Jebe getrewen / Nachdem Wir in den Gerichtli-chen Processen vnnd Acten so an Vns auß VnsernFürstenthumben Gülich vnd Berg durch appellati-on erwachsen / allerhand vnordnung vnd vnrichtig-keit nicht allein wider die gemeine beschriebene Rech-④ten / sondern auch Vnsere außgangene Gerichts-ordnung befunden / also daß etlich mal nicht von der Citation vnd Clag-libell wie sich gebührt / sondern vielmehr mit niderlegung Brieff vnndSiegel / vnd dem beweiß angefangen / die Acta nicht complirt, vnnd dasjenig so am meisten nöthig außgelassen / an statt aber desselbigen vnnöti-ge vberflüssige allegationes vnd disputationes einbracht / neben dem daszu offt vnd vielmahlen nicht mit gnugsamen / verständtlichen teutschenWorten / was die nothdurfft erfordert / specificirt oder angezeigt wird /also daß darauß deß Klägers action vnd forderung / oder aber deß Be-klagten defension vnd antwort nit wol abzunemmen. So ist demnach Vn-sere meynung vnd Befelch/ daß ihr sampt vnd sonder mit Fleiß daranseyet / damit nicht allein an Vnserm Hauptgericht Gülich / sonder auchden Vntergerichten / so daselbsthin gehören / alle vnordnung vnnd vn-formligkeit / soviel möglich verhüt bleibe / die Ansprach vnnd Antwort /ein vnd gegenrede/ schein vod beweiß/ sampt allen andern was schrifft.lich oder mündtlich vorbracht / bey die Acta formlich / vnd ohne einigenvberfluß oder mangel registrirt vnd angezeigt werde / Vnnd so ihr vongerührten Vntergerichtern einige Acta nicht dermassen / sondern an-ders gestelt befunden / dieselbe remittirt, vnnd darinn nicht ehe / sie seyndann ordentlich vnd formlich gestelt / vrtheilet vnd erkennet / damit fol-gents Wir oder Vnsere Räthe die Art vnnd Natur einer jeden actionvnd forderung desto besser einnehmen / vnd Vns darüber resoluiren mö-gen. Dieweil auch zu zeiten durch die Procuratoren vnd Mombaren vie-lerley vnnötige vnd vnordentliche schrifftliche vnd mündtliche vorträgebeschehen / welche nit zu justificierung / sondern vielleicht zu auffhaltungvnd weitläufftigkeit der sachen dienen / so hettet ihr solches hinfürter nitzugestatten / sonder gerürte Procuratoren zu erinnern / daß sie ihrer Par-theyen notturfft formlich vnd vnterschiedlich als sich gebürt / stellen vndvorbringen / Wie du Vnser Gerichtschreiber gleichfals in extension de-Acten alle Blätter zu quotieren, Klag vnd Antwort / Exception, Defensi-on, Replick, Duplick, conclusion vn sonst alle substantial terminen vnd pro-ducten fleissig zu rubricieren, auch andere so an Vnsern Vndergerichternschreiben / desselbigen zuberichten / Vnd daß sie diesem Vnserm BefelchnebenM
Druckschrift
Rechts-Lehen-Gerichtschreiber-Brüchten-Policey und Reformation Ordnung/ Deß Durchleuchtigen Fürsten und Herrn/ Herrn Wilhelms/ Hertzogen zu Gülich/ Cleve und Berg ... : Neben anderen Constitutionen, Edicten und erklärungen etzlicher Fälle/ wie es derenthalben in beyden Fürstenthumben Gülich und Berg gehalten ... werden soll
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CXXXI
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