RechtsOrdnung.cxxxaber die verlustige Partheyen von ihrer vermeinter appellation nicht ab-stehen wolten / vnd die appellation nicht gerichtlich / sonder vor Notariovnd Zeugen geschehen würde/ soll die gelegenheit/ daß die heuptsach vn-der der tax Vnsers Priuilegij sich erstrecke / in dem Instrumento appella-tionis, wie auch zu anfang der Acten so ghen Speyr vberschickt / vermel-det werden. Alles auff ein peen von zweyhundert Goldgulden / welcheder Notarius so dargegen handlen würde / derglechen der appellant, halbin Vnsere Chamer / vnnd zum andern halben theil den Partheyen vn-nachlässig geben soll. Wir wollen auch Vnsern einfältigen vnterthanen /so sich zu mehrmahlen wie vorgemeldt/ an obgedachtem KeyserlichenChammergericht vnwissentlich einlassen / zu Gnaden vnd gutem / Vnsern Procuratoren daselbst befehlen / sich von Vnsert wegen pro Interessegerichtlich / entweder schrifftlich / oder mündlich einzulassen / damit alsodie sachen/ davon die Hauptsumma vber die vierhundert Gülden Rei-nisch nicht werth/ alsbaldt vor beschehener Kriegs befestigung/ zu ge-bührlicher execution remittirt vnd gewiesen werden mögen. Wannauch befunden / daß der Appellant seine Appellation muthwillig vnd fre-ventlicher weiß vorgenommen/ oder gegen den Jnhalt obgerürter Vn-ser Reformation / satzung vnd Constitutionen appellirt, soll er vnverhin-dert seiner vermeynter einrede vnd appellation, nicht allein in erlittene ko-sten vnnd schaden verdampt / sondern darzu nach gelegenheit der sachenvnd Personen/ durch Vns vnnachlässig gestrafft werden. Nachdemauch zu viel mahlen vmb gar geringe sachen appellirt wirdt / also daß diekosten sich offt höher vn mehr / als die hauptsach / ertragen: So ist gleich-fals geordnet / daß hinfürter von den sachen / die nicht fünff vnd zwan-tzig Goldgulden werth seyn / an Vns nicht soll mogen appellirt werden.Imfall aber jemand darüber zu appelliren gemeynt / der oder dieselbigesollen von Vnsern Amptleuthen oder Befelchhabern schrifftlichen scheinbringen / daß durch Partheyligkeit deß Gerichts / oder sonst auß andernerheblichen Vrsachen / jhnen appellirens vonnöthen / vnd die appellationbillich zuzulassen sey. Darnach wisse sich ein jeder zurichten. VrkundtVnsers hierauff getruckten Secret Siegels. Geben zu Düsseldorff /am fünfften Tag deß Monaths Iulij Annno tausend fünffhandert ein-vnd ſechtzigBefelch allerhand vnordnung vndvnrichtigkeit betreffend.Wilhelm Hertzog / rc.Liebe
Druckschrift
Rechts-Lehen-Gerichtschreiber-Brüchten-Policey und Reformation Ordnung/ Deß Durchleuchtigen Fürsten und Herrn/ Herrn Wilhelms/ Hertzogen zu Gülich/ Cleve und Berg ... : Neben anderen Constitutionen, Edicten und erklärungen etzlicher Fälle/ wie es derenthalben in beyden Fürstenthumben Gülich und Berg gehalten ... werden soll
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