RechtsOrdnung.cxxixHerm ein Priuilegium erlangt / daß von keinem Bey oder Endurtheil /erkandtnuß oder Decret, so durch Vns oder Vnsere Räthe außgespro-chen vnnd eröffnet / da die Hauptsach nicht vber vierhundert GüldenReinisch werth / appellirt, sondern dieselbige Vrtheil / Erkandtnussenvnnd Decret gantz kräfftig vnd mächtig seyn / steet bleiben / vnnd vollen-streckt werden sollen / ꝛc. Ferner Innhalts desselbigen Privilegiwelches Wir in dem verlauffenen Jahr acht vnd viertzig erstlich / vnndfolgents in Septembri deß verschienen Jahrs sechtzig nochmahls amKeyserlichen Chammergericht publiciren, auch in dem Jahr fünff vndfünfftzig durch einen gemeinen Kirchenruff verkündigen / vnd darnebenvermelden lassen / wie es nicht allein von gereidten Gütern / sonder mitvon Erbschafft / da dieselbige die vierhundert Gülden Rheinisch nichtwerth / zu verstehen / Welchen Kirchenruff Wir am vierten tag Ianuarijjetztlauffendes Jahrs Lxi. abermals zu vernewern befohlen / mit ange-henckter straff der vberfahrer / auch erklärung / da der Taxation oderwerdierung der Hauptsachen halber einiger zweiffel vorfallen würde /daß durch Vnsere Hauptgerichter jedes Orths dieselbige billicher vnndrechtmässiger weiß beschehen / vnd bey solcher Taxation endlich verblei-ben soll / rc. Dieweil Wir dann bericht / daß solches alles vnangesehen /nicht destoweniger etliche obgesetztem Vnserm Priuilegio vngemeesz / al-lein zu auffzug vnnd verlängerung deren sachen / an das KeyserlicheChammergericht appellieren, daselbst auff vnerfindtliche narraten, La-dungen / Inhibitionen, vnnd dergleichen Proceß außbringen / auch dergewinnende theil / so bey Vns oder Vnsern Räthen ihre sachen mit Vrtheil vnd Recht erhalten / vielleicht auß vnwissenheit / oder mangel derProcuratoren vnd Aduocaten, sich auff ihres gegentheils erhaltenen Pro-ceß, am Keyserlichen Chammergericht einlassen / den Rechtlichen kriegbefestigen / vnd sich also Vnsers Privilegij nit behelffen / Dardurch danndie sachen lange zeit auffgehalten vnd verzogen / vnnd die gewinnendePartheyen zu gebührlicher execution vnnd vollenziehung ihrer erhalte-nen Vrtheilen vnd gerechtigkeiten nit kommen mögen / So ist demnach(alles zu noch fernerer Vnsers Keyserlichen erlangten Priuilegij handt-habung vnd vertheidigung) Vnser meynung vn Befelch / daß Vnserenidergesetzte vnd verordnete Vrtheilsprecher / sofern von einigen ihrenvrtheilen / da die Hauptsach vber die suma der vierhundert gülden Rei-nisch sich nicht erträgt / gerichtlich appellire werden wolte / die appellie-rende Partheyen vielgemeltes Vnsers Priuilegij erinnern / abschlägigeApostolos mittheilen / vnd solches den actis einverleiben lassen. ImfallaberM ⸫
Druckschrift
Rechts-Lehen-Gerichtschreiber-Brüchten-Policey und Reformation Ordnung/ Deß Durchleuchtigen Fürsten und Herrn/ Herrn Wilhelms/ Hertzogen zu Gülich/ Cleve und Berg ... : Neben anderen Constitutionen, Edicten und erklärungen etzlicher Fälle/ wie es derenthalben in beyden Fürstenthumben Gülich und Berg gehalten ... werden soll
Entstehung
Seite
CXXIX
Einzelbild herunterladen
verfügbare Breiten