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Rechts-Lehen-Gerichtschreiber-Brüchten-Policey und Reformation Ordnung/ Deß Durchleuchtigen Fürsten und Herrn/ Herrn Wilhelms/ Hertzogen zu Gülich/ Cleve und Berg ... : Neben anderen Constitutionen, Edicten und erklärungen etzlicher Fälle/ wie es derenthalben in beyden Fürstenthumben Gülich und Berg gehalten ... werden soll
Entstehung
Seite
CXXVII
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cxxvijRechtsOrdnung.Gerichtsschreiber.Je Gerichtsschreiber sollen von einer jeden ansprach zujedem dincklichen tage zween albus haben. Derglei-chen von der antwort auch soviel.Von außschreibung der Acten vnd Gerichtshand-lung / von jedem blat / da die zeilen vnd wörter nicht ge-ferlicher weiß zu weit von eiander geschrieben / zween albus.Wann kundtschafften zuuerhören / von jedem blat auch souiel.Wann Zeugen so vorgestellt/ dermasser mit Alter oder leibsschwa-cheit beladen / oder sonst verhindert / daß sie in eigner Person vor demGericht oder Scheffen nicht erscheinen mögen / soll der Gerichtsschrei-ber vber seine gebürende belohnung deß abschreibens / von wegen seinerzehrung / alle tag ein ort eines goldgülden haben.Von einschreibung einer erbung oder enterbung / sechs albus.Vorsprecher.Achdem vor gut angesehen/ an den Hauptgerichterndeß Fürstenthumbs Gülich / nemblich Gülich / Duy-ren vnd Sittart / Dergleichen an den Hauptgerich-Etern deß Fürstenthumbs Berg / Portz vvnd Creutz-berg / vier / aber sonst an den Vndergerichtern zween2geschickte geschworne Vorsprecher zuhaben / vnnd ohne dieselbige sonstkeine andere in: oder außlendige zu gestatten / den Partheyen in dem Ge-richt das wort zu thun / So ist verordnet / daß die Vorsprecher an denHauptgerichtern von einer jeden Parthey der sie dienen / auff einen je-den Gerichtstag vier rader albus haben sollen.Den anderen Vorsprecheren aber / so an den Vndergerichtern ge-braucht / sollen zween rader albus von jeder Partheyen zu lohn gegebenwerden.Vnd sollen die Vorsprecher vor solche belohnung den Partheyenden gantzen tag dienen.Gerichts Botten.On anstellung an das Gericht / Item einen Kommerbinnen dem Ampt zuuerkündigen/ sollen ihnen zweenalbus lauffendes gelts bezalt werden.Dergleichen ein Gebott oder Verbott / vmbschlagaußruftOM