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Rechts-Lehen-Gerichtschreiber-Brüchten-Policey und Reformation Ordnung/ Deß Durchleuchtigen Fürsten und Herrn/ Herrn Wilhelms/ Hertzogen zu Gülich/ Cleve und Berg ... : Neben anderen Constitutionen, Edicten und erklärungen etzlicher Fälle/ wie es derenthalben in beyden Fürstenthumben Gülich und Berg gehalten ... werden soll
Entstehung
Seite
CXXVI
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RechtsOrdnungcxxvjRottel der Zeugensage auffzutrucken) ein Ort eines Goldgulden gege-ben werden / vnnd dem Richter darvon der fünffte theil zukommen.Wann aber solche vorstellung vnd führung der Zeugen ausserhalb de-ren Gerichtstagen geschicht/ sollen die zween Scheffen die bey dem zeu-genverhör seyn / wie auch der Richter / von wegen ihrer zehrung / mühevnd arbeit ein jeder deß tags sechs Rader albus haben.Da auch die Zeugen so vorgestelt / dermassen mit Alter / oderLeibs schwachheit beladen / oder sonsten verhindert / daß sie in eygenerPerson vor dem Gericht oder Scheffen nicht erscheinen mögen / sonderetliche auß den Scheffen die kundtschafft zu empfangen/ zu solchen Zeu-gen abgefertigt / soll einem jeden Scheffen der zu Pferd reutten würdealle tag ein halber Goldgulden / vnd dem der zu Fuß gehet / ein ort einesGoldgülden für jhre mühe vnd zehrung / vnd dann einem jeden Zeugenbinnen Ampts vier / vnnd ausserhalb Ampts sechs Rader albus / vondem der die Zeugen führt / gegeben werden.Da ein beleidt oder besichtigung von wegen Erb vnd Erbschafftendurch die Scheffen geschicht / sollen einem jeden Scheffen (der nebendem Richter zween / oder zum höchsten drey seyn sollen) seiner zehrungvnd gehabter mühe halben zehen albus lauffendes Gelts / von dem dersolche besichtigung vnd beleidt hat thun lassen/ gegeben/ vnnd dieselbigegebrechen / wann sie nicht in der güte auff der mahlstatt hingelegt / da-selbst nicht Rechtlich / sonder allein in dem Gericht der gebühr / darnachsie befunden / erörtert vnd entscheiden werden.Wann fahrende haab vnd güter so vmbgeschlagen / durch das Ge-richt geschätzt vnd taxirt, so sollen von wegen solcher taxierung dem Ge-richt zwölff albus lauffendes Gelts von dem zukommen / gegen wel-chen die taxierung voͤrgenommen.Da auch die schätzung oder taxierung von wegen der Erb vnndErbschafften geschicht / soll man einem jeden auß den Scheffen / so dar-an vnd vber seyn / seiner zehrung vnnd gehabter mühe halber / zehen al-bus / inmassen obgedacht / entrichten. Wann aber die Scheffen solcheErb vnd Erbschafften vngebührlich vnd wider die billigkeit schätzen vndanschlagen würden/ sollen die Güther ihnen als den schätzern selbst da-für verbleiben.Die Herrn vnd vngebotten geding sollen alle Jahrs / wie von Al-ters herkommen / gehalten / vnd da dieselbige ein zeitlang in den Aemp-tern verbleiben / durch Vnsere Amptleuthe vnnd Befelchhaber wider-umb zuhalten den Gerichtern auffgelegt werden.Gerichts-