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Rechts-Lehen-Gerichtschreiber-Brüchten-Policey und Reformation Ordnung/ Deß Durchleuchtigen Fürsten und Herrn/ Herrn Wilhelms/ Hertzogen zu Gülich/ Cleve und Berg ... : Neben anderen Constitutionen, Edicten und erklärungen etzlicher Fälle/ wie es derenthalben in beyden Fürstenthumben Gülich und Berg gehalten ... werden soll
Entstehung
Seite
CXXV
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RechtsOrdnung.cxxseinen albus schlechtes Gelts haben / aber von denen vrkunden / so imGericht geschehen vnd vorbracht / sie seyen mündtlich oder schrifftlich /soll von den Partheyen nichts gegeben werden.So ein Vrtheil außgesprochen / darvon an das gebührendeOberhaupt appellirt, sollen Richter vnnd Scheffen die Gerichtsactavnd handlungen / wie dieselbige ergangen/ getrewlich abschreiben las-sen / auch versiegeln / vnd folgents ohne verzug durch den Gerichtsbot.ten an das Oberhaupt vberschicken / davon dem Richter ein Ort einesGoldgülden / jedem Scheffen so darbey seyn wird / sechs albus current,vnd dem Botten drey albus gegeben werden sollen. Dieweil auch etli-che Hauptgerichter von einer jeden solchen appellation bißanher einenGoldgülden/ oder dergleichen vngeferlich/ vnd der Statiknecht zweenalbus gehabt / soll man solch Geldt dem Botten neben den Gerichts-acten zustellen / dasselbig dem Hauptgericht zu vberliefferen / vnnd derappellant obgerührte summa / wie auch deß Gerichtschreibers vnd Bot-ten belohnung / als hernach folgt / allein / ohne zuthun deß appellantenerlegen. Vnnd soll diese Maß vnnd Ordnung in den Consultationengleichfals gehalten / doch solche vnkosten durch Kläger vnd Beklagten /nemblich einen jeden zum halben theil / biß zu außtracht der sachen ent-richt werden.Von den Siegeln so den verschreibungen / sie betreffen Löß oderErbrenten / angehangen / sollen dem Richter (welcher in allwege vor vndmit zu siegeln) sechs albus / vnnd den Scheffen neun albus lauffendesGelts zugestelt werden.Wann aber sonst in sachen ausserhalb deß Gerichtlichen Proceß.kundtschafft der Warheit von dem Gericht gefordert/ soll man Richtervnd Scheffen zu verehrung sechs albus / nemblich dem Richter zweenvnd dem Scheffen vier geben.Wann einer dem andern vor Gericht vnd Scheffen ein Erbschafftauffträgt/ darvon sollen dem Richter sechs albus lauffendes Geldts/vnnd den sämptlichen Scheffen auch soviel von dem Geldener zukom-men/ der verkäuffer oder auffträger seyn viel oder wenig.Da Kundtschafften zu ewiger gedächtnuß vor der Kriegs befe-stigung geführt / vnnd dieselbige sage durch den Gerichtschreiber auß-geschrieben / auch durch Richter (der allzeit mit bey solchem Zeugenver-hör seyn soll / vnnd Scheffen versiegelt / so soll durch den jenigen der dieKundtschafft führt / vor die Besieglung / Richter vnd Scheffen (welchebeyde ihre sonderliche Siegel auff das verschlossen vnnd zugebundenRottelM