Druckschrift 
Rechts-Lehen-Gerichtschreiber-Brüchten-Policey und Reformation Ordnung/ Deß Durchleuchtigen Fürsten und Herrn/ Herrn Wilhelms/ Hertzogen zu Gülich/ Cleve und Berg ... : Neben anderen Constitutionen, Edicten und erklärungen etzlicher Fälle/ wie es derenthalben in beyden Fürstenthumben Gülich und Berg gehalten ... werden soll
Entstehung
Seite
CXXIII
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RechtsOrdnung.cxxiijNoch ein ander Befelch / die anstellung der Scheffenan den Hoffs vnd Laetgedingen betreffend.Wilhelm Hertzog / rc.Jebe getrewen / Wiewol Wir hiebevor vnter dato den 26.Monats Martij, deß verflossenen 58. jars/ euch vnd andernVnsern Amptleuten vnd Befelhabern vnser Fürstenthum-ben Gülich vnd Berg / unter anderm schreiben vnd befehlenlassen / daran zuseyn / damit an den Hoffsgerichtern vn Laet.bencken eines jeden Ampts hinfort die gemeine Hoffsmänner einen an-zahl redlicher vnd geschickter personen / so der Hoffsrechten vnd Gerich-ten erfaren / den Hoffsherin præsentirten vnd anzeigten / auch darinnenallein die tügligkeit der personen anzusehen / auß welchen der Hoffsherrnach vorgehender erkundigung / die geschicksten / v zu solchem Amt amtüglichsten vnd bräuchlichsten / soviel deren an jedem Hoffsgeding / dar-nach dasselbig groß vnd klein / vonnöten eracht / zu Geschworen auffzunemen vnd zuverordnen / welche dann folgents / vnd nit der vmstand / inden streitigen vorfallenden sachen vrtheil vnd Recht sitzendt außzuspre-chen / so werden wir doch glaublich bericht / dz noch zur zeit nit allein ver-mög solches befehls keine gebürliche anzal der Richter oder Scheffen anetlichen Hoffsgerichtern vn Laetbencken angestelt / sonder auch sonst vn-ser publicirter Gerichtsordnung / soviel den Proceß belangt / wie sich ge-bürt / nit gelebt vnd nachgesetzt werde. Vn thun euch demnach vielermel-tes vnsers befelchs hiemit erinnern. Vnd ist vnser ernste meynung / daßihr von vnsert vnd Amptswegen vnnachlässig verschaffet / daß an jedemHoffs oder Laetgeding in vnserm Ampt ewers befelchs da solch noch nitbeschehen / sieben Scheffen / oder sonst nach gelegenheit daß sie groß oderklein seyn (wie vorgerürt) præsentirt vnd angesetzt / auch folgents durchdieselbige von vierzehen Tagen zu vierzehen Tagen in denen vor ihnenschwebenden Rechtssachen vermög obgedachter Vnser außgangenerGerichtsordnung ordentlich vnnd wie sich gebürt / procedirt, gehandeltvnd erkent / auch sonst vnsern der wegen hiebevor außgangenen Befel-chen vnd Ordnung allenthalben parirt vnd nachgesetzt werde. Da sichnun jemand darinnen widersetzen würde / solches hetten ihr vns samptallen vmbständen zuvermelden/ weitern Befelchs zugewarten. Verse-hen Wir Vns also / Geben zu Cleue am 20. Ianuarij, Anno etc. 70.An alle Amptleuth vnd Befelchhaber beyderFürstenthumben Gülich vnd Berg.Der