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Rechts-Lehen-Gerichtschreiber-Brüchten-Policey und Reformation Ordnung/ Deß Durchleuchtigen Fürsten und Herrn/ Herrn Wilhelms/ Hertzogen zu Gülich/ Cleve und Berg ... : Neben anderen Constitutionen, Edicten und erklärungen etzlicher Fälle/ wie es derenthalben in beyden Fürstenthumben Gülich und Berg gehalten ... werden soll
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RechtsOrdnung.exinechstfolgender dreyer Monaten / se dreyssig Tag vor dem Monat ge-rechent / die acten voriger instantz außbringen (welche Statthalter vndMann von Lehen ihme auch ohne einige erforderung von vns / doch ge-gen gebührliche belohnung / zustellen sollen) vnd die sampt allem seinembescheid / schein vnd beweiß / kundt vn kundtschafften / was er deß weiterals in voriger instantz durch jhnen vorbracht / zu haben vermeynte / invnsere Cantzley verschlossen vberlieberen / vnd zu führung solcher weite-rer kundt vnd kundtschafften / wir Commissarien verordnen vnnd gebensollen. So dem appellanten aber die acten geweigert oder verzogen / vnder in den vorgesetzten stücken der beweisung / oder sonst auß erheblichenvrsachen verhindert würde / soll er dasselbig vns / oder vnsern Räthenjnwendig der obgesetzten dreyen Monaten anzeigen. Darauff ihmenach befindung der sachen / weitere dilationes vergont / erkent vnd zuge-lassen werden sollen.Welcher dem allem dermassen nicht nachkommen würd e / deß oderderselbigen appellation soll als vor desert vnnd erloschen gehalten / vnnderdarumb nicht angenommen / sonder zu vollenziehung voriges vrtheilsremittirt werden.Von fertigung der Acten.Cap. 34.Amit die appellierende Parthey ihre appellation zu rech-ter zeit verfolgen möge / sollen ihre die acta vmb ein zim-lichs / ohn vbernehmen verfertigt werden / in welchenactis auch sonderlich verzeichent werden soll / inn wasJahr / vnd auff welchen Tag ein jede sach angefangen /vnd was auff einem jeden termin vnd Gerichtstage biß nach außspre-chung deß Endurtheils / appellierung vnnd gebung der Apostelen vnudzeugnußbrieff gehandelt/ dergleichen das Jahr vnnd Tag / in welchemdas vrtheil davon appelliert, außgesprochen / vnd ob solches mündtlichoder schrifftlich geschehen / auch binnen welcher zeit appellirt, vnnd wasdarauff in annehmung oder verwerffung der appellation gefolgt / damitalle nichtig vnnd vnrechtigkeit verhüt / vnd gleichmässig / billicaußträglich Recht befördert werdenmöge.Von