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Rechts-Lehen-Gerichtschreiber-Brüchten-Policey und Reformation Ordnung/ Deß Durchleuchtigen Fürsten und Herrn/ Herrn Wilhelms/ Hertzogen zu Gülich/ Cleve und Berg ... : Neben anderen Constitutionen, Edicten und erklärungen etzlicher Fälle/ wie es derenthalben in beyden Fürstenthumben Gülich und Berg gehalten ... werden soll
Entstehung
Seite
CXXII
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RechtsOrdnung.xxxidie tügligkeit der Personen ansehen / auß welchen der Hoffsherr / nachvorgehender erkundigung / die geschicksten / v zu solchem Ampt am tüg-lichsten vnd breuchligsten / souiel dern an jedem Hoffsgeding / darnachdasselbig groß oder klein ist / von nöhten eracht / zu Geschworen auffzunemen v zuuerordnen / die dann folgents / vnd nit der vmbstand / in denstreittigen vorfallenden sachen vrtheilen vn recht sitzent außzusprechen.Ihr hetten auch fleissig auffmerckens zuhaben/ vnd nicht zugestat-ten / daß andere gemeine güter / wider ihre art vnd natur / an die Hoffs-gericht vnd Laetbenck gezogen / sondern bey ihrem gebührlichen Landt-rechten gelassen werden.Soviel die Appellationen von den Hoffsgerichten vnd Laetbenckenbelangen thut / Dieweil deren etliche an vnsere Hauptgerichter / etlicheauch an die Hoffs oder Latenherrn gehen / soll es damit bey eines jedenhabenden brauch vnd alter herkumpst gehalten werden. Jedoch so je-mand sich der Hoffs oder Latenherrn sententz vnd ergangen Vrtheils inder zweyter instantz beschweren würde / soll derselbig in der dritter instantz an vns / als den Landfürsten / vnnd nicht außländig appellierenmögen / wie wir dann deß von der Röm. Keys. Mayest. vnserm Aller-gnädigsten Herrn sonderlich gefreyet vnd begnadet seyn.Da auch einiger Hoffsmann oder Laet an vollenziehung vnd exe-cution seines erlangten Rechtens vnd Vrtheils verhindert / soll er euchan statt vnser als der hoher Obrigkeit der wegen ersuchen / vnd ihr ihmsofern er nicht anders dann wie obgemelt appelliert, zu gebührlicher exe-cution verhelffen. Dan so jemand von der zweyter der Hoffs oder Laeterzherin sententz außländig / vnd nicht von grad zu grad an vns / wie sichvermög der Reichsordnung gebührt / appellieren würde / demselben het-ten jhr kein execution zuthun.Wannehe die Hoffsgeschwornen oder Scheffen Vnsere Landt-sürsilche Hoch vnd Obrigkeit / dergleichen der Hoffsherrn gebühr vndgerechtigkeit außweisen oder wroegen / So ist vnser meynung / daß duvnser Amptmann / vnd imfall deiner verhinderung / du vnser Vogt /sampt vnserm Gerichts schreiber mit darbey erscheinest / vnd fleissig auffmerckens habest/ damit vns an vnser habender Landfürstlicher Hoch-und Obrigkeit nichts zuwider erkandt oder gewroegt werde / vnnd sodurch einig Hoffsgeding oder Laetbenck anders vorgenommen / hettenihr vns die gelegenheit jeder zeit zu verständigen. Versehen wir vns alsogäntzlich zu euch. Geben zu Düsseldorff am 26. Martij Anno 1558.An alle Amptleuth vnd Befelchhaber beyderFürstenthumben Gülich vnd Berg.Noch