exixRechtsOrdnung.Von newerung vnd attentaten.Cap. 32.IN hangender appellation soll kein newerung (so man zu La-(tin Attentata nent) vorgenommen werden. Darumb so ei-ner von einem Endurtheil appellirt, was alsdann nach ge-thaner appellation, oder vor der appellation, doch alsbaldtnach dem Endurtheil/ von newerung vnnd attentierung inder sachen vorgenommen vnd beschehen / solches wirdt genent Attenta,vnd soll als ein vnbefugte that vnnd eygenes vornehmen vor allen din-gen / auch ehe vnd zuvor die appellation erledigt / auffgehaben vnd abge-schafft werden.Wann aber von einem beyurtheil muthwillig / freuentlich / vnd ohnerhebliche beschwerden appellirt, vnd vnverhindert solcher freuentlicherappellation, in Recht billich gehandelt vnnd fortgefahren würde / dassel-big soll vor kein newerung gehalten / noch abgeschafft werden / sondernbey kräfften bleiben / so lang biß wir als der Oberherr erkent / daß wolappelliert, vnd vbel geurtheilt sey.Von den Fatalien, vnd wie diesel-bige zugelassen.Cap. 33.O Statthalter vnd Mann von lehen darvon an vns ap-pelliert ist / zeit vnd zihl dem appellanten bestimpt / in wel-cher er seine appellation verfolgen soll / so muß der appellantsolchem nachkommen / sonst würde sein appellation desertvnd verloschen.Wann aber Statthalter vnd Mann von lehen kein zeit nennen /sollen die appellanten innerhalb dreyer Monaten nach dem außgespro-chenem Vrtheil ihre appellation bey vns als dem Lehenherin anhängigmachen / vnd das instrument oder schein der gethaner appellation, samptschrifftlicher verzeichnuß der vrsachen oder grauamina, warumb sie mitdem ergangenen vrtheil wider Recht/ reden vnd billigkeit beschwert zuseyn vermeynen / duppel einbringen / damit das ein bey vnser Cantzleyverbleiben / vnd das ander dem appellaten auff deß appellanten kosten zu-geschickt werden möge. Wie dann auch dem appellanten solcher appellationhalber sofern die angenommen / in vnser Cantzley ein vrkundtszettelmitgetheilt werden soll. Zu dem daß der appellant innerhalb darnachnächst-#
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Rechts-Lehen-Gerichtschreiber-Brüchten-Policey und Reformation Ordnung/ Deß Durchleuchtigen Fürsten und Herrn/ Herrn Wilhelms/ Hertzogen zu Gülich/ Cleve und Berg ... : Neben anderen Constitutionen, Edicten und erklärungen etzlicher Fälle/ wie es derenthalben in beyden Fürstenthumben Gülich und Berg gehalten ... werden soll
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CXIX
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