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Rechts-Lehen-Gerichtschreiber-Brüchten-Policey und Reformation Ordnung/ Deß Durchleuchtigen Fürsten und Herrn/ Herrn Wilhelms/ Hertzogen zu Gülich/ Cleve und Berg ... : Neben anderen Constitutionen, Edicten und erklärungen etzlicher Fälle/ wie es derenthalben in beyden Fürstenthumben Gülich und Berg gehalten ... werden soll
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CXVII
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RechtsOrdnung.cxvijVon execution vnd vollenstreckungder Vrtheil.Cap. 28.O ein Vrtheil außgesprochen / vnd darvon nicht appellirt,oder wann gleich davon appellirt, vnd die appellation außrechtmässigen vrsachen nicht zugelassen / oder aber sonstverloschen vnd desert worden / so soll solch Vrtheil auff an-suchen der gewinnender Parthey vollenstreckt / vnd in Le-hengütern dem verlierenden theil erstlich gebotten werden / solch Lehen-gut in einer sicherer benandter zeit dem kläger zuzustellen vnd einzuant-worten. Wann dann solche einräumung deß guts nicht geschehe /sollen vnser Statthalter vnd Amptleuth eines jeden orts / von vnsertals der Fürstlicher hoher Obrigkeit wegen die vollenstreckung thun /vnd der gewinnender Partheyen gerührt Lehengut wircklich eingebenvnd besitzlich zukommen lassen: Es were dann sach/ daß die Partheygegen welche die vollenstreckung geschehen soll / rechtmässige vrsachen /dardurch mit der execution nach Ordnung der Rechten billich in rawzustehen / dargegen vorwenden würde.Wie von End vnd behurtheilen soll vndmöge appellirt werden.Cap. 29.A sich nach gesprochenem Endturtheil ein Parthey be-schwerdt erfünde / mag dieselbige alsbaldt im Fußstapf-fen oder bey sitzendem Gericht / inn gegenwärtigkeit deßStatthalters vnd Mann von Lehen / in Vnsere Cham-mer mündtlich appellieren, vnnd Abscheidsbrieff / ge-nenndt Apostelen, begehren / oder aber / schrifftlich / vnd doch inwendizehen Tagen nach dem außgesprochenem vrtheil/ von stunden zu stun-den zurechnen/ entweder vor Stathalter vnd Mann von Lehen (sofernman die bekommen mag) oder vor glaubwürdigen Notarien vnnd Ge-zeugen wie sich gebührt / vnd Zeugnußbrieff begehren. Welche Appel-lation so sie vor Notarien vnd gezeugen wie setztgemeldt / ausserhalb Ge-richtsL iij