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Rechts-Lehen-Gerichtschreiber-Brüchten-Policey und Reformation Ordnung/ Deß Durchleuchtigen Fürsten und Herrn/ Herrn Wilhelms/ Hertzogen zu Gülich/ Cleve und Berg ... : Neben anderen Constitutionen, Edicten und erklärungen etzlicher Fälle/ wie es derenthalben in beyden Fürstenthumben Gülich und Berg gehalten ... werden soll
Entstehung
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CXVI
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RechtsOrdnung.cxvjvon mitgetheilt/ auch zihl vnd zeit ihre nothdurfft dargegen vorzuwen-den / gegeben werden.Es soll aber dem kläger/oder auch dem beklagten in seiner gegenklag / nach beschehener eröffnung vnd publication der Zeugensage / auffsolche ihre klag oder gegenklag/ oder andere Articul welche den vorigenim verstand gantz zuwider/ ferner kundtschafft zu führen/ nicht gestat-tet / sondern darauff beyden wider solche Zeugensage / dergleichen auchwider jedes vorbringen zu reden / vnnd sonst ihre nothdurfft einzubrin-gen / vnd in der sachen zubeschliessen / alsbald zugelassen werden.Nach solchem Beschluß soll der Statthalter zu den gerührten vierMann von Lehen/ noch einen anzahl der verständigsten/ vnpartheyi-schen Lehenleuth / nach gelegenheit vnd wichtigkeit der sachen / vnd dar-nach es beyde Partheyen einwilligen / bescheiden / welche dann sammen-der Hand / als Richter vnd Vrtheilsprecher / die Acta vnnd Gerichts-handlung wie die ergangen / vor sich nehmen/ dieselbige mit höchstemFleiß / vnd ihrem besten verstand nach / wie sie das vermög ihrer pflich-ten zuthun schuldig / ermessen / vnd welcher theil das beste Recht / vnndseines vortragens die meiste füg vnd beweisung hat / erwegen / auch dasbrtheil darauff gründen vnd fassen sollen.Vnnd soll der Statthalter gegen dieselbige zeit beyde Parthey-en durch sein offen schreiben / oder den Manbotten vorheischen vnnd be-ruffen / gestalt zuhören das vrtheil außzusprechen. Vnd wann alsdannein Parthey vber solche Gerichtliche beruffung oder ladung vngehor-samblich / ohn daß er einige rechtmässige Vrsach oder Noth vor eröff-nung deß Vrtheils vorwendte / außbleiben / vnd nicht erscheinen wür-de / soll auff deß gehorsamen theils beklagen vnd begehren / das vrtheilnichts desto weniger außgesprochen werden. In welchem vrtheil dasjenige so von dem kläger/ oder auch dem beklagten in seiner vbergebenerdefension vnd gegenklag begehrt / vnd zu Recht gnug bewiesen / erkent /vnd der verlierende theil zu erstattung der Gerichtlichen kost vnnd scha-dens verdampt / oder aber dieselbige (da bewegende Vrsachen darzuvorhanden) gegen einander verglichen vnnd compensiert werden sollen.Wann sie aber durch die verlierende Parthey entricht werden müsten /so soll nach außgesprochenem vrtheil der jenig so dasselbig erhalten / sol-che kosten vnterschiedlich/ vnd bey seinem geschwornen leiblichen Eydtbeweren / darauff dann folgents billiche mässigung geschehen soll.Von